ÄNDERUNGSVORSCHLAG von UrhGuru § 16 - Verbreitungsrecht.
(1) Der Urheber hat das ausschließliche Recht, Werkstücke zu verbreiten. Kraft dieses Rechtes dürfen Werkstücke ohne seine Einwilligung weder feilgehalten noch auf eine Art, die das Werk der Öffentlichkeit zugänglich macht, in Verkehr gebracht werden.
(2) Solange ein Werk nicht veröffentlicht ist, umfaßt das Verbreitungsrecht auch das ausschließliche Recht, das Werk durch öffentliches Anschlagen, Auflegen, Aushängen, Ausstellen oder durch eine ähnliche Verwendung von Werkstücken der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
(3) Dem Verbreitungsrecht unterliegen - vorbehaltlich des § 16a - Werkstücke nicht, die mit Einwilligung des Berechtigten durch Übertragung des Eigentums in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder in einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums in Verkehr gebracht worden sind.
(3a) Dem Verbreitungsrecht unterliegen weiters Werkstücke nicht, die mit Einwilligung des
berechtigten durch Übertragung des Eigentums egal in welchem Staat in Verkehr gebracht wurden,
sofern die Werkstücke ausschließlich dem privaten Gebrauch dienen.
(4) Dem an einem Werke der bildenden Künste bestehenden Verbreitungsrecht unterliegen Werkstücke nicht, die Zugehör einer unbeweglichen Sache sind.
(5) Wo sich dieses Gesetz des Ausdrucks „ein Werk verbreiten“ bedient, ist darunter nur die nach den Absätzen 1 bis 3 dem Urheber vorbehalten Verbreitung von Werkstücken zu verstehen.Erläuterung anzeigen »
Das Erschöpfungsprinzip greift nur für Werkstücke, die im EWR verbreitet wurden. Der Urheber kann
daher außerhalb dieses Raums weiterhin territoriale Beschränkungen beibehalten3. Dh dem Urheber
wird damit eine Marktsegmentierung ermöglicht. Dies ermöglicht ihm (außerhalb des EWR) auf
geographische Besonderheiten – wie etwa verschieden hohe Kaufkraft oder Nachfrage – Bedacht zu
nehmen. Dies ist mE fair und gerechtfertigt. Ein wichtiges Argument dafür ist, dass sich ansonsten
Parallelimporteure ungerechtfertigt durch Leistungen (in Form von importierten und
weiterveräußerten Werkstücken) des Urhebers gewerbsmäßig bereichern würden. Die Argumente für
das Verbreitungsrecht finden aber dort seine Grenzen, wo einmal erworbene Werkstücke von
Privatpersonen auf nicht kommerzielle Art verbreitet werden soll. Hier überwiegen mE die Interessen
des zivilrechtlichen Eigentümers, mit seinem Eigentum zu verfahren wie er es für richtig hält,
gegenüber den Interessen des Urhebers sein Verbreitungsrecht lückenlos durchzusetzen. Der Eingriff
in das Recht des Eigentümers wäre weit höher als jener in die Rechte des Urhebers. Denn eine solche
Ausnahme zum Erschöpfungsprinzip würde sich wohl lediglich auf eine sehr geringe Stückzahl an
Werken (zumindest bei Massenwaren) beschränken. Bei Einzelstücken – etwa bei einem Gemälde –
gilt diese Abwägung mE noch viel mehr. Hier hat der Urheber überhaupt kein Interesse an einer
Marktsegmentierung, gibt es doch nur ein einziges und einmal zu veräußerndes Werkstück. Findet sich
ein (privater) Käufer und entschließt sich dieser später das Bild weiter zu veräußern – etwa weil er ein
weit höheres Angebot bekommen hat – so wäre es nicht gerecht dem Urheber zu gestatten dies zu
verbieten. Immerhin lag es ursprünglich in seiner Hand einen für ihm angemessenen Preis zu erzielen.
Obwohl es wohl kaum Fälle geben dürfte, in denen Private wegen der nicht kommerziellen Verbreitung
eines Werkstücks geklagt werden, erachte ich es dennoch als erforderlich für den Einzelfall
vorzusorgen.
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