ÄNDERUNGSVORSCHLAG von Waldner
§ 8 - Veröffentlichte Werke.

§ 8. (1) Ein Werk ist veröffentlicht, sobald die Öffentlichkeit mit Einwilligung des Berechtigten die Möglichkeit erhält, vom Werk Kenntniss zu erlangen.
(2) Wird nur ein Teil eines Werks veröffentlicht, so gelten die übrigen Teile des Werks als nicht veröffentlicht.
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