ÄNDERUNGSVORSCHLAG von Waldner § 8 - Veröffentlichte Werke.
§ 8. (1) Ein Werk ist veröffentlicht, sobald die Öffentlichkeit mit Einwilligung des Berechtigten die Möglichkeit erhält, vom Werk Kenntniss zu erlangen.
(2) Wird nur ein Teil eines Werks veröffentlicht, so gelten die übrigen Teile des Werks als nicht veröffentlicht.Erläuterung anzeigen »
Die „Veröffentlichung“ von Werken ist ein sehr entscheidender Schritt. Dies spielt unter anderem bei der freien Werknutzung iSd §§ 41 ff UrhG eine bedeutende Rolle. Entgegen des Wortlautes des Normtextes reicht es aus, dass die Öffentlichkeit die Möglichkeit erhält, vom Werk Kenntniss zu erlangen. Ebenso wäre es wichtig festzuhalten, dass falls nur ein Teil eines Werks veröffentlicht wird, die übrigen Teile nicht als veröffentlicht im Sinne dieser Norm gelten. Dies ist ebenfalls eine sehr bedeutende Unterscheidung, da die an die freie Werknutzung der §§ 41 ff UrhG geknüpften Rechtsfolgen bspw nicht den Text eines gesamten Buches betreffen sofern bloß ein Kapitel davon veröffentlicht wurde. Hier könnte der Gesetzgeber durch die eine Umformulierung im Abs 1 und eine Aufnahme eines zweiten Absatzes für Klarstellung sorgen.
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