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§ 78 Bildnisschutz.

2019-01-28 14:02:06 Uhr
(1) Ohne die Zustimmung von den abgebildeten Personen dürfen Bildnisse weder öffentlich ausgestellt noch auf eine andere Art, wodurch sie der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, verbreitet werden, wenn dadurch berechtigte Interessen des Abgebildeten oder, falls er gestorben ist, ohne die Veröffentlichung gestattet oder angeordnet zu haben, eines nahen Angehörigen verletzt würden. (2) Die Vorschriften der §§ 41 und 77, Absatz 2 und 4, gelten entsprechend.
§ 5 Bearbeitungen.

2019-01-28 13:59:20 Uhr
(1) Übersetzungen, Parodien und andere Bearbeitungen werden, soweit sie eine eigentümliche geistige Schöpfung des Bearbeiters sind, unbeschadet des am bearbeiteten Werke bestehenden Urheberrechtes, wie Originalwerke geschützt. (2) Die Benutzung eines Werkes bei der Schaffung eines anderen macht dieses nicht zur Bearbeitung, wenn es im Vergleich zu dem benutzten Werke ein selbständiges neues Werk darstellt.