ÄNDERUNGSVORSCHLAG von Unicorn § 78 - Bildnisschutz.
(1) Ohne die Zustimmung von den abgebildeten Personen dürfen Bildnisse weder öffentlich ausgestellt noch auf eine andere Art, wodurch sie der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, verbreitet werden, wenn dadurch berechtigte Interessen des Abgebildeten oder, falls er gestorben ist, ohne die Veröffentlichung gestattet oder angeordnet zu haben, eines nahen Angehörigen verletzt würden.
(2) Die Vorschriften der §§ 41 und 77, Absatz 2 und 4, gelten entsprechend.Erläuterung anzeigen »
„Ohne die Zustimmung vom von den abgebildeten“ sollte mE eingefügt werden, weil es für einen Laien nicht erkennbar ist, was der Zweck dieser Norm ist. Hier geht es nicht um das Eigentum am Bild, sondern die Rechte des Abgebildeten. Den ein Durchschnittsverbraucher würde meinen, er kann mit den Bildern, die er von anderen aufnimmt öffentlich Stellen, weil die Bilder in seinem Eigentum sind. Der § 78 UrhG schützt die Abgebildeten und dies sollte unmissverständlich im Gesetz stehen.
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Meines Erachtens braucht es hier eine besondere Regelung für Bilder, die ins Internet gestellt werden, da Bilder im Internet nie wieder gelöscht werden können. HIer müssen besonders Kinder und Jugendliche geschützt werden.