ÄNDERUNGSVORSCHLAG von Unicorn
§ 78 - Bildnisschutz.

(1) Ohne die Zustimmung von den abgebildeten Personen dürfen Bildnisse weder öffentlich ausgestellt noch auf eine andere Art, wodurch sie der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, verbreitet werden, wenn dadurch berechtigte Interessen des Abgebildeten oder, falls er gestorben ist, ohne die Veröffentlichung gestattet oder angeordnet zu haben, eines nahen Angehörigen verletzt würden.

(2) Die Vorschriften der §§ 41 und 77, Absatz 2 und 4, gelten entsprechend.
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Kommentare

Von: scio
◷ 24 Februar
(vor 6 Jahren)

Meines Erachtens braucht es hier eine besondere Regelung für Bilder, die ins Internet gestellt werden, da Bilder im Internet nie wieder gelöscht werden können. HIer müssen besonders Kinder und Jugendliche geschützt werden. 



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