(1) Bildnisse von Personen dürfen weder öffentlich ausgestellt noch auf eine andere Art, wodurch sie der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, verbreitet werden, wenn dadurch berechtigte Interessen des Abgebildeten oder, falls er gestorben ist, ohne die Veröffentlichung gestattet oder angeordnet zu haben, eines nahen Angehörigen verletzt würden.
(2) Die Vorschriften der §§ 41 und 77, Absatz 2 und 4, gelten entsprechend.Erläuterung anzeigen »
Mit dieser Bestimmung wird das Recht am eigenen Bild geregelt. Die Bestimmung bezweckt den Schutz der auf einem Bildnis erkennbar abgebildeten Person. Der Abgebildete kann unter Umständen bereits die Herstellung, jedenfalls aber die öffentliche Verbreitung eines Bildnisses untersagen, wenn dessen berechtigte Interessen davon berührt werden. Es handelt sich um ein reines Abwehrrecht (vgl Appl in Wiebe, Wettbewerbs- und Immaterialgüterrecht [4. Auflage] 280).
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(1) Bildnisse Ohne die Zustimmung von den abgebildeten Personen dürfen Bildnisse weder öffentlich ausgestellt noch auf eine andere Art, wodurch sie der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, verbreitet werden, wenn dadurch berechtigte Interessen des Abgebildeten oder, falls er gestorben ist, ohne die Veröffentlichung gestattet oder angeordnet zu haben, eines nahen Angehörigen verletzt würden.
(2) Die Vorschriften der §§ 41 und 77, Absatz 2 und 4, gelten entsprechend.