§ 79 - Nachrichtenschutz. Schutz des Titels von Werken der Literatur und der Kunst. Nachrichtenschutz.

(1) Presseberichte der im § 44 Abs. 3 bezeichneten Art, die in Zeitungskorrespondenzen oder anderen der entgeltlichen Vermittlung von Nachrichten an Zeitungen oder Zeitschriften dienenden Mitteilungen enthalten sind, dürfen in Zeitungen oder Zeitschriften erst dann wiedergegeben werden, wenn seit ihrer Verlautbarung in einer vom Nachrichtensammler dazu ermächtigten Zeitung oder Zeitschrift mindestens 12 Stunden verstrichen sind.

(2) Bei der Anwendung des Abs. 1 stehen den Zeitungen und Zeitschriften alle anderen Einrichtungen gleich, die die periodische Verbreitung von Nachrichten an jedermann besorgen. § 59a gilt jedoch entsprechend.
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Kommentare

Von: snowwhite
◷ 15 Januar
(vor 6 Jahren)

Den Schutz von Presseberichten innerhalb einer Frist von 12 Stunden ab Verlautbarung erachte ich als besonders wichtig, da diese ja nicht urheberrechtlich geschützt sind. Hinter der Produktion von Presseartikel stecken Redakteurinnen und Redakteure, welche für ihre Leistung bezahlt werden müssen. Würde diese Bestimmung nicht existieren, könnten andere den Inhalt kostenfrei kopieren und vervielfältigen. Zu erwähnen sind hierbei Suchmaschinen bzw. News-Aggregatoren. Diese stellen folglich den Inhalt dem Leser/Nutzer zur Verfügung, welche sich auf News-Sammel-Seiten informieren, nur die Headline lesen, und somit nicht auf die Nachrichtenseite der ursprünglichen Zeitung/Zeitschrift gehen. Verlage verlieren somit Reichweite und Umsatz.



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