(1) Im geschäftlichen Verkehr darf weder der Titel oder die sonstige Bezeichnung eines Werkes der Literatur oder Kunst noch die äußere Ausstattung von Werkstücken für ein anderes Werk auf eine Weise verwendet werden, die geeignet ist, Verwechslungen hervorzurufen.
(2) Absatz 1 gilt auch für Werke der Literatur und der Kunst, die den urheberrechtlichen Schutz dieses Gesetzes nicht genießen.Erläuterung anzeigen »
Diese Bestimmung schützt den Titel und sonsteige Bezeichnungen sowie die äußere Ausstattung eines Werks der Literatur oder Kunst, sofern sie eine gewisse Kennzeichnungskraft (Werkcharakter nicht erforderlich) aufweisen. Der Titelschutz setzt voraus, dass der Titel ein Werk iSd § 1 UrhG oder ein Sammelwerk iSv § 6 UrhG betrifft.
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Ich erachte den Titelschutz als wichtig, um sich mit seiner geistigen Schöpfung gezielt von anderen Werken abzugrenzen und somit Verwechslungen oder Missbrauch entgegenzuwirken.
In der Auseinandersetzung mit dem Thema und im Zuge meiner Recherchetätigkeiten bemerkte ich, dass eine besonders gründliche Suche nach bereits existierenden Titeln das Um und Auf ist, um schlussendlich eine Titelrechtsverletzung zu vermeiden. Denn der Titelschutz setzt die Existenz einer besonders unterscheidungskräftigen Bezeichnung voraus, respektive muss der Titel das eigentliche Werk individualisieren und sich durch seine Einzigartigkeit von anderen Werken unterscheiden. Wie im Zuge meiner Recherchetätigkeit ersichtlich wurde, erhalten Buchtitel automatisch einen urheberrechtlichen Schutz, sofern sie eine «geistige Schöpfung mit individuellem Charakter» sind.
Meiner Meinung nach ist es schwierig zu beurteilen, ob ein Titel eine „geistige Schöpfung mit individuellem Charakter“ ist und somit vollumfänglichen Titelschutz genießt. Jeder Fall müsste individuell betrachtet werden. Wenn sich nun ein Gericht dafür entschließt, dass der Titel keinen individuellen Charakter aufweist, wäre die Folge, dass das Werk von jedem Menschen, der das Bedürfnis danach hat, kopiert werden kann. Da der Titelschutz auf unterschiedliche Arten gewährleistet werden kann, ist als Schlussfolgerung im geschäftlichen Verkehr der markenrechtliche Titelschutz als besser durchsetzbar zu erachten.
(1) Im geschäftlichen Verkehr darf weder der Titel oder die sonstige Bezeichnung eines Werkes der Literatur oder Kunst noch die äußere Ausstattung von Werkstücken für ein anderes Werk auf eine Weise verwendet werden, die geeignet ist, Verwechslungen hervorzurufen.
(2) hervorzurufen oder zu der Annahme verleitet werden könnte, dass es sich um ein anderes Werk handelt.
(2) Absatz 1 gilt auch für Werke der Literatur und der Kunst, die den urheberrechtlichen Schutz dieses Gesetzes nicht genießen.