(1) Im geschäftlichen Verkehr darf weder der Titel oder die sonstige Bezeichnung eines Werkes der Literatur oder Kunst noch die äußere Ausstattung von Werkstücken für ein anderes Werk auf eine Weise verwendet werden, die geeignet ist, Verwechslungen hervorzurufen oder zu der Annahme verleitet werden könnte, dass es sich um ein anderes Werk handelt.
(2) Absatz 1 gilt auch für Werke der Literatur und der Kunst, die den urheberrechtlichen Schutz dieses Gesetzes nicht genießen.Erläuterung anzeigen »
Eine Verwechslung kann versehentlich passieren. Man kann aber auch bewusst wollen, dass Unwissende das Werk für ein Anderes halten. Dies sollte ebenfalls erwähnt sein.
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