ÄNDERUNGSVORSCHLAG von Unicorn § 5 - Bearbeitungen.
(1) Übersetzungen, Parodien und andere Bearbeitungen werden, soweit sie eine eigentümliche geistige Schöpfung des Bearbeiters sind, unbeschadet des am bearbeiteten Werke bestehenden Urheberrechtes, wie Originalwerke geschützt.
(2) Die Benutzung eines Werkes bei der Schaffung eines anderen macht dieses nicht zur Bearbeitung, wenn es im Vergleich zu dem benutzten Werke ein selbständiges neues Werk darstellt.Erläuterung anzeigen »
Der Sonderfall Parodien sollte in § 5 Abs 1 UrhG eingefügt werden. Durch das Einfügen von diesem Wort wird Rechtssicherheit geschaffen. Den die Parodie ist nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt. Weiters ist eine Werk, dass so bearbeitet wurde das es zur einer Parodie wird mE ein eigenständiges neues Werk.
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