§ 40a - Sondervorschriften für Computerprogramme Computerprogramme

(1) Computerprogramme sind Werke im Sinn dieses Gesetzes, wenn sie das Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung ihres Urhebers sind.

(2) In diesem Gesetz umfaßt der Ausdruck „Computerprogramm“ alle Ausdrucksformen einschließlich des Maschinencodes sowie das Material zur Entwicklung des Computerprogramms.
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Kommentare

Von: lollipop
◷ 12 Januar
(vor 5 Jahren)

Ich finde es wichtig und unterstütze den Paragraph 40a, dass auch Coputerprogramme aller Art, in jeglicher Programmiersprache und in allen Ausdrucksformen, also sowohl als Quellcode als auch als hexadezimaler Programmausdruck nach dem UrhG. schutzfähig sind.



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