§ 40b - Dienstnehmer

Wird ein Computerprogramm von einem Dienstnehmer in Erfüllung seiner dienstlichen Obliegenheiten geschaffen, so steht dem Dienstgeber hieran ein unbeschränktes Werknutzungsrecht zu, wenn er mit dem Urheber nichts anderes vereinbart hat. In solchen Fällen ist der Dienstgeber auch zur Ausübung der in § 20 und § 21 Abs. 1 bezeichneten Rechte berechtigt; das Recht des Urhebers, nach § 19 die Urheberschaft für sich in Anspruch zu nehmen, bleibt unberührt.
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Kommentare

Von: danjelovic
◷ 6 Februar
(vor 5 Jahren)

Ich denke in so einem Fall in dem der Dienstnehmer während seiner Arbeitszeit etwas entwickelt, sollten beide Interessen geschützt werden. Es sollte das geistige Eigentum des Entwicklers bleiben, allerdings muss der Dienstgeber sicher stellen können, dass er das Programm weiter nutzen darf.

Von: Kw2206
◷ 26 Januar
(vor 5 Jahren)

Ich finde das sollte nicht nur für Computerprogramme gelten, sondern für alle Werke, die im Rahmen der Erfüllung der dienstlichen Obliegenschaften geschaffen werden.

Verstehe nicht, warum es die Einschränkung auf Computerprogramme gibt.

Ist ein Algorithmus ein Computerprogramm?

 

Von: Zuckerwatte
◷ 23 Januar
(vor 5 Jahren)

Ich bin der Meinung, dass ein entwickeltes Computerprogramm, auch wenn es in der Dienstzeit erstellt wurde, nicht automatisch dem Dienstgeber frei zur Verfügung stehen sollte. Das unbeschränkte Werknutzungsrecht ist aus meiner Sicht nachteilig für die Dienstnehmerin bzw. den Dienstnehmer. Aus persönlicher Erfahrung kann ich festhalten, dass Unternehmen dies gerne für sich nutzen. Wenn eine Dienstnehmerin bzw. ein Dienstnehmer ein neues Computerprogramm entwickelt, das Unternehmen davon profitiert (Zeiteinsparung / Kosteneinsparung etc.) so sollte auch die Dienstnehmerin und der Dienstnehmer davon profitieren. Dieser Input sollte aus meiner Sicht belohnt werden. Dies würde auch die Bereitschaft zu weiteren Entwicklungen seitens der Dienstnehmer führen.



Änderungen

Von: Kw2206
◷ 26 Januar
(vor 5 Jahren)


§ 40b - Dienstnehmer

Wird ein Computerprogramm Werk von einem Dienstnehmer in Erfüllung seiner dienstlichen Obliegenheiten geschaffen, so steht dem Dienstgeber hieran ein unbeschränktes Werknutzungsrecht zu, wenn er mit dem Urheber nichts anderes vereinbart hat. In solchen Fällen ist der Dienstgeber auch zur Ausübung der in § 20 und § 21 Abs. 1 bezeichneten Rechte berechtigt; das Recht des Urhebers, nach § 19 die Urheberschaft für sich in Anspruch zu nehmen, bleibt unberührt.

Von: Salzkammergut
◷ 24 Januar
(vor 5 Jahren)


§ 40b - Dienstnehmer

Wird ein Computerprogramm von einem Dienstnehmer in Erfüllung seiner dienstlichen Obliegenheiten geschaffen, so steht dem Dienstgeber hieran ein unbeschränktes Werknutzungsrecht zu, wenn er mit dem Urheber nichts anderes vereinbart hat. In solchen Fällen ist der Dienstgeber auch zur Ausübung der in § 20 und § 21 Abs. 1 bezeichneten Rechte berechtigt; das Recht des Urhebers, nach § 19 die Urheberschaft für sich in Anspruch zu nehmen, bleibt unberührt. unberührt.

Dieses unbeschränkte Werksnutzungsrecht steht dem Dienstgeber auch vollinhaltlich zu, wenn Dienstnehmer nur einen Teil des Computerprogramms im Rahmen seiner dienstlichen Obliegenheiten geschaffen hat.

Von: Zuckerwatte
◷ 23 Januar
(vor 5 Jahren)


§ 40b - Dienstnehmer

Wird ein Computerprogramm von einem Dienstnehmer in Erfüllung seiner dienstlichen Obliegenheiten geschaffen, so steht dem Dienstgeber hieran ein unbeschränktes Werknutzungsrecht zu, wenn er mit dem Urheber nichts anderes vereinbart hat. sofern dieser den Dienstnehmer prämiert, sollte sich durch diese Schaffung ein Mehrwert für den Dienstgeber ergeben. In solchen Fällen ist der Dienstgeber auch zur Ausübung der in § 20 und § 21 Abs. 1 bezeichneten Rechte berechtigt; das Recht des Urhebers, nach § 19 die Urheberschaft für sich in Anspruch zu nehmen, bleibt unberührt.