ÄNDERUNGSVORSCHLAG von Zuckerwatte § 40b - Dienstnehmer
Wird ein Computerprogramm von einem Dienstnehmer in Erfüllung seiner dienstlichen Obliegenheiten geschaffen, so steht dem Dienstgeber hieran ein unbeschränktes Werknutzungsrecht zu, sofern dieser den Dienstnehmer prämiert, sollte sich durch diese Schaffung ein Mehrwert für den Dienstgeber ergeben. In solchen Fällen ist der Dienstgeber auch zur Ausübung der in § 20 und § 21 Abs. 1 bezeichneten Rechte berechtigt; das Recht des Urhebers, nach § 19 die Urheberschaft für sich in Anspruch zu nehmen, bleibt unberührt.Erläuterung anzeigen »
Nicht nur der Dienstgeber sollte an Erfindungen und Ideen profitieren, sondern auch der Mitarbeiter, welcher sein Wissen hiermit weiter gibt.
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