§ 40a - Sondervorschriften für Computerprogramme Computerprogramme
(1) Computerprogramme sind Werke im Sinn dieses Gesetzes, wenn sie das Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung ihres Urhebers sind.
(2) In diesem Gesetz umfaßt der Ausdruck „Computerprogramm“ alle Ausdrucksformen einschließlich des Maschinencodes sowie das Material zur Entwicklung des Computerprogramms.Erläuterung anzeigen »
Das UrhG schützt Computerprogramme bereits nach § 2 UrhG als Werke der Literatur. Die hier gegenständliche Bestimmung konkretisiert den Begriff "Computerprogramme", und hält (neuerlich) ausdrücklich fest, dass es zur Schutzfähigkeit des Programms einer eigenen geistigen Schöpfung ihres Urhebers / ihrer Urheberin bedarf. Der Begriff umfasst - iS einer Technologieneutralität - alle Ausdrucksformen sowie Material zur Entwicklung eines Comptuerprogramms ieS (sog. ausführbare Dateien). Computerprogramme unterscheiden sich von anderen Werkarten dadurch, dass sie Befehls- und Steuerungsfunktionen erfüllen (Appl in Wiebe, Wettbewerbs- und Immaterialgüterrecht [3. Auflage] 225).
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Ich finde es wichtig und unterstütze den Paragraph 40a, dass auch Coputerprogramme aller Art, in jeglicher Programmiersprache und in allen Ausdrucksformen, also sowohl als Quellcode als auch als hexadezimaler Programmausdruck nach dem UrhG. schutzfähig sind.