(1) Die dem Filmhersteller zustehenden Verwertungsrechte sind vererblich und veräußerlich und können ohne Einschränkung in Exekution gezogen werden. Werden sie auf einen anderen übertragen, so kann dem Erwerber auch das Recht eingeräumt werden, sich als Hersteller des Filmwerkes zu bezeichnen. In diesem Falle gilt der Erwerber fortan als Filmhersteller und genießt auch den diesem nach § 38, Absatz 2, zukommenden Schutz.
(2) Werknutzungsrechte an gewerbsmäßig hergestellten Filmwerken können, wenn mit dem Hersteller nichts anderes vereinbart worden ist, ohne dessen Einwilligung auf einen anderen übertragen werden.
(3) Die Vorschriften des § 29 gelten für Werknutzungsrechte an gewerbsmäßig hergestellten Filmwerken nicht.Erläuterung anzeigen »
Nach dieser Bestimmung sind die dem Filmhersteller zukommenden Verwertungsrechte vollumfänglich vererblich, veräußerlich und uneingeschränkt einer zwangsweisen Verwertung (gerichtliche Exekution) zugänglich (Vgl Appl in Wiebe, Wettbewerbs- und Immaterialgüterrecht [4. Auflage] 240).
Rechtsnachfolger des ursprünglichen Filmherstellers dürfen sich als Filmhersteller bezeichnen. Klargestellt wird auch, dass Werknutzungsrechte an gewerbsmäßig hergestellten Filmwerken frei übertragen werden können.
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