Werknutzungsrechte an Computerprogrammen können, wenn mit dem Urheber nichts anderes vereinbart worden ist, ohne dessen Einwilligung auf einen anderen übertragen werden. Die Vorschriften des § 29 gelten für Werknutzungsrechte an Computerprogrammen nicht.Erläuterung anzeigen »
Nach dieser Bestimmung können Werknutzungsrechte an Computerprogramen frei übertragen werden. Daruch wird eine "konsens- und vergütungslose Weiterübertragung von Werknutzungsrechten" ermöglicht (Appl in Wiebe, Wettbewerbs- und Immaterialgüterrecht [3. Auflage] 227). Durch Vereinbarung mit dem Urheber, kann davon abgewichen werden. Vgl zum Verbreitungsrecht an Computerprogrammen auch EuGH C-128/11 - UsedSoft, ZUM 2012,661 (Stieper).
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