(2) Computerprogramme dürfen vervielfältigt und bearbeitet werden, soweit dies für ihre bestimmungsgemäße Benutzung durch den zur Benutzung Berechtigten notwendig ist; hiezu gehört auch die Anpassung an dessen Bedürfnisse.
(3) Die zur Benutzung eines Computerprogramms berechtigte Person darf
1.Vervielfältigungsstücke für Sicherungszwecke (Sicherungskopien) herstellen, soweit dies für die Benutzung des Computerprogramms notwendig ist;
2.das Funktionieren des Programms beobachten, untersuchen oder testen, um die einem Programmelement zugrunde liegenden Ideen und Grundsätze zu ermitteln, wenn sie dies durch Handlungen zum Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen oder Speichern des Programms tut, zu denen sie berechtigt ist.
(4) Auf die Rechte nach Abs. 2 und 3 kann wirksam nicht verzichtet werden; dies schließt Vereinbarungen über den Umfang der bestimmungsgemäßen Benutzung im Sinn des Abs. 2 nicht aus.Erläuterung anzeigen »
Dieser Bestimmung zufolge sind die freien Werknutzungen nach § 42 UrhG nicht auf Computerprogramme anwendbar. Einer Vervielfältigung zum eigenen und zum privaten Gebrauch scheidet bei Computerprogrammen daher aus.
Erlaubt sind Vervielfältigungen und Bearbeitungen nur dann, wenn dies zur bestimmungsgemäßen Benutzung durch den zur Benutzung Berechtigten notwendig sind. Die Bestimmung enthält folgende - jedenfalls zulässige - Handlungen:
das Anpassen von Software (Abs 3 Z 1);
das Herstellen von Sicherungskopien (Abs 2 aE); und
das Beobachten der Programmfunktion (Abs 3 Z 2).
§ 40d ist absolut zwingend und kann daher durch Vereinbarung nicht abbedungen werden.
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