§ 40f - Sondervorschriften für Datenbankwerke Datenbanken und Datenbankwerke
(1) Datenbanken im Sinn dieses Gesetzes sind Sammlungen von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit elektronischen Mitteln oder auf andere Weise zugänglich sind. Ein Computerprogramm, das für die Herstellung oder den Betrieb einer elektronisch zugänglichen Datenbank verwendet wird, ist nicht Bestandteil der Datenbank.
(2) Datenbanken werden als Sammelwerke (§ 6) urheberrechtlich geschützt, wenn sie infolge der Auswahl oder Anordnung des Stoffes eine eigentümliche geistige Schöpfung sind (Datenbankwerke).
Diese Bestimmung definiert die Begriffe "Datenbank" und "Datenbankwerk".
Bei einer Datenbank handelt es sich um Sammlungen (vgl § 6 UrhG) von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die systematisch oder methodisch angeordnet sind und einzeln mit elektronischen oder anderen Mitteln zugänglich sind.
Datenbanken sind urheberrechtlich geschützt, wenn die systematische oder methodische Auswahl und Anordnung des Inhalts als eigentümliche geistige Schöpfung anzusehen ist (Datenbankwerk). Der Schutz bezieht sich hier auf die Metainformation der Datenbank (Appl in Wiebe, Wettbewerbs- und Immaterialgüterrecht [3. Auflage] 228).
Die grundsätzlich Computerprogramme betreffenden Bestimmungen der §§ 40b und 40c UrhG gelten für Datenbankwerke entsprechend.
Beachte: Neben dem urheberrechtlichen Schutz von Datenbankwerken, besteht auch ein sui-generis Schutzrecht für Datenbanken nach § 76c ff UrhG.
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