§ 17a

Wenn die programmtragenden Signale verschlüsselt gesendet werden, liegt eine Rundfunksendung nur dann vor, wenn die Mittel zur Entschlüsselung der Sendung durch den Rundfunkunternehmer selbst oder mit seiner Zustimmung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind.
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Kommentare

Von: lollipop
◷ 12 Januar
(vor 6 Jahren)

Gilt das Senderecht denn auch für die heute populären Streaming-Dienste? Meiner Ansicht nach beschränkt sich der Paragraph zu sehr auf den (veralteten) Rundfunk.



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