Wenn die programmtragenden Signale verschlüsselt gesendet werden, liegt eine Rundfunksendung nur dann vor, wenn die Mittel zur Entschlüsselung der Sendung durch den Rundfunkunternehmer selbst oder mit seiner Zustimmung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind.Erläuterung anzeigen »
Diese Bestimmung legt fest die Voraussetzungen fest, unter denen eine Sendung verschlüsselter programmtragender Signale als Rundfunksendung gilt.
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Gilt das Senderecht denn auch für die heute populären Streaming-Dienste? Meiner Ansicht nach beschränkt sich der Paragraph zu sehr auf den (veralteten) Rundfunk.