(1) Der Urheber hat das ausschließliche Recht, das Werk durch Rundfunk oder auf eine ähnliche Art zu senden.
(2) Einer Rundfunksendung steht es gleich, wenn ein Werk von einer im In- oder im Ausland gelegenen Stelle aus der Öffentlichkeit im Inland, ähnlich wie durch Rundfunk, aber mit Hilfe von Leitungen wahrnehmbar gemacht wird.
(3) Die Übermittlung von Rundfunksendungen
1.durch eine Rundfunkvermittlungsanlage und
2.durch eine Gemeinschaftsantennenanlage,
a)wenn sich die Standorte aller Empfangsanlagen nur auf zusammenhängenden Grundstücken befinden, kein Teil der Anlage einen öffentlichen Weg benützt oder kreuzt und die Antenne vom Standort der am nächsten liegenden Empfangsanlage nicht mehr als 500 m entfernt ist oder
b)wenn an die Anlage nicht mehr als 500 Teilnehmer angeschlossen sind, gilt nicht als neue Rundfunksendung. Im übrigen gilt die gleichzeitige, vollständige und unveränderte Übermittlung von Rundfunksendungen des Österreichischen Rundfunks mit Hilfe von Leitungen im Inland als Teil der ursprünglichen Rundfunksendung.Erläuterung anzeigen »
Mit dieser Bestimmung wird es dem Urheber vorbehalten, sein Werk drahtlos durch Rundfunk zu senden bzw der Öffentlichkeit im Inland mit Hilfe kabelgebundener Übertragungen warnehmbar zu machen. Die bloße Rundfunkvermittlung durch eine Vermittlungsanlage gilt nicht als Rundfunksendung. Gleichermaßen ist die Übertragung über Gemeinschaftsantennenanlagen unter bestimmten Umständen keine neuerliche Sendung.
Eine Sendung ist durch das Vorliegen eines rein passiven Empfängers gekennzeichnet. Damit können auch im Internet angebotene Live-Streaming-Programme (Webradio, Live-TV) als Sendung im Sinne des UrhG gehandhabt werden (vgl im Unterschied dazu bei on-demand-Programmen die Regelung in § 18a UrhG).
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(1) Der Urheber hat das ausschließliche Recht, das Werk durch Rundfunk oder auf eine ähnliche Art zu senden.
(2) Einer Rundfunksendung steht es gleich, wenn ein Werk von einer im In- oder im Ausland gelegenen Stelle aus der Öffentlichkeit im Inland, ähnlich wie durch Rundfunk, aber mit Hilfe von Leitungen wahrnehmbar gemacht wird.
(3) Die Übermittlung von Rundfunksendungen
1.durch eine Rundfunkvermittlungsanlage und
2.durch eine Gemeinschaftsantennenanlage,
a)wenn sich die Standorte aller Empfangsanlagen nur auf zusammenhängenden Grundstücken befinden, kein Teil der Anlage einen öffentlichen Weg benützt oder kreuzt und die Antenne vom Standort der am nächsten liegenden Empfangsanlage nicht mehr als 500 m entfernt ist oder
b)wenn an die Anlage nicht mehr als 500 Teilnehmer angeschlossen sind, gilt nicht als neue Rundfunksendung. Im übrigen gilt die gleichzeitige, vollständige und unveränderte Übermittlung von Rundfunksendungen des Österreichischen Rundfunks mit Hilfe von Leitungen im Inland als Teil der ursprünglichen Rundfunksendung. Rundfunksendung.
(4) Als Übermittlung im Sinne des Senderechts gelten auch Internet-basierte Dienste, die in einer mit dem Rundfunk vergleichbaren Art Werke über das Internet gegen oder ohne Entgelt der Öffentlichkeit zugänglich machen.
(4a) Dazu zählen ausdrücklich aber nicht ausschliesslich Internet-Radio, sowie Streaming-Dienste.
(4b) Ein zeitlich starrer Sendeplan ist nicht notwendig, um den Sachverhalt des Rundfunks zu begründen. Es reicht die Zugänglichmachung über eine Sendeanlage, einen vergleichbaren Dienst im Internet, oder sonstige Medien.