§ 95 - Im Inland erschienene und mit inländischen Liegenschaften verbundene Werke.
Den urheberrechtlichen Schutz dieses Gesetzes genießen ferner alle nicht schon nach § 94 geschützten Werke, die im Inland erschienen sind, sowie die Werke der bildenden Künste, die Bestandteile oder Zugehör einer inländischen Liegenschaft sind.Erläuterung anzeigen »
Die §§ 94 bis 100 UrhG regeln den Anwendungsbereich des UrhG.
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