§ 94 - 1. Werke der Literatur und der Kunst. Werke der Staatsbürger.

Ein Werk genießt ohne Rücksicht darauf, ob und wo es erschienen ist, den urheberrechtlichen Schutz dieses Gesetzes, wenn der Urheber (§ 10, Absatz 1) oder ein Miturheber österreichischer Staatsbürger ist.
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Kommentare

Von: lollipop
◷ 17 Januar
(vor 6 Jahren)

Finde ich völlig richtig, auch Schöpfungen im Bundesgesetz zu schützen, die von Staatsbürgern außerhalb der Landesgrenzen veröffentlicht wurden.



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