§ 90 - Verjährung.

(1) Die Verjährung der Ansprüche auf angemessenes Entgelt, angemessene Vergütung, Herausgabe des Gewinnes und Auskunft richtet sich nach den Vorschriften für Entschädigungsklagen.

(2) Die Ansprüche der einzelnen Anspruchsberechtigten oder Gruppen von Anspruchsberechtigten gegen die Verwertungsgesellschaft verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis des Anspruchsberechtigten von den die Zahlungspflicht der Verwertungsgesellschaft begründenden Tatsachen in drei Jahren ab diesem Zeitpunkt.
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Kommentare

Von: oliviaKK
◷ 24 Januar
(vor 6 Jahren)

ad (2): 

Eventuell wäre hier eine Möglichkeit der Verbesserung hinzuzufügen. Sprich die Möglichkeit, die Meldung nach Aufforderung der Behörde nachzubringen. Erst danach ist meiner Ansicht nach ein doppelter Vergütungssatz für den Verletzten angemessen. 

Im Zuge eines Aufforderungsschreiben könnte allerdings schon im Voraus eine Gebühr erhoben werden und somit dann auf beiden Seite ein Vorteil erzielt werden, ohne sogleich von einer drastischen Maßnahme getroffen zu werden. 



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