Wer ein nichtveröffentlichtes Werk, für das die Schutzfrist abgelaufen ist, erlaubterweise veröffentlicht, dem stehen die Verwertungsrechte am Werk wie einem Urheber zu. Dieses Schutzrecht erlischt fünfundzwanzig Jahre nach der Veröffentlichung; die Frist ist nach § 64 zu berechnen.Erläuterung anzeigen »
Mit dieser Bestimmung wird geregelt, dass derjenige, der ein nachgelassenes Werk erlaubterweise veröffentlicht, die gleichen Verwertungsrechte zustehen wir dem Urheber.
Nachgelassene Werke sind nicht veröffentlichte Werke, deren Schutzfrist bereits abgelaufen ist. Die Schuztdauer beträgt 25 Jahre und beginnt mit dem auf die Veröffentlichung folgenden Kalenderjahr.
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Ich finde es hier schwierig, das Für und Wider abzuwägen. Einerseits finde ich es nicht richtig, dass man das Recht an einem Werk erhält "nur" weil man es veröffentlicht, andererseits tut man damit der Gesellschaft einen Dienst, indem man dieses Werk für alle zugänglich macht. Bei Letzterem trägt die veröffentlichende Person ja auch ein gewisses finanzielles Risiko, welches nicht zu vernachlässigen ist.