(1) Wer die Investition im Sinne des § 76c vorgenommen hat (Hersteller), hat mit den vom Gesetz bestimmten Beschränkungen das ausschließliche Recht, die ganze Datenbank oder einen nach Art oder Umfang wesentlichen Teil derselben zu vervielfältigen, zu verbreiten, durch Rundfunk zu senden, öffentlich wiederzugeben und der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen. Diesen Verwertungshandlungen stehen die wiederholte und systematische Vervielfältigung, Verbreitung, Rundfunksendung und öffentliche Wiedergabe von unwesentlichen Teilen der Datenbank gleich, wenn diese Handlungen der normalen Verwertung der Datenbank entgegenstehen oder die berechtigten Interessen des Herstellers der Datenbank unzumutbar beeinträchtigen.
(2) Das Verbreitungsrecht des Herstellers umfaßt nicht das Verleihen (§ 16a Abs. 3).
(3) Die Vervielfältigung eines wesentlichen Teils einer veröffentlichten Datenbank ist zulässig
1. für private Zwecke; dies gilt nicht für eine Datenbank, deren Elemente einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel zugänglich sind;
2. zu Zwecken der Wissenschaft oder des Unterrichts in einem durch den Zweck gerechtfertigten Umfang, wenn dies ohne Erwerbszweck geschieht und die Quelle angegeben wird.
(4) Das Schutzrecht an Datenbanken erlischt 15 Jahre nach Abschluß der Herstellung der Datenbank, wenn aber die Datenbank vor dem Ablauf dieser Frist veröffentlicht wird, 15 Jahre nach der Veröffentlichung. Die Fristen sind nach § 64 zu berechnen.
(5) Die §§ 8, 9, 11 bis 13, 14 Abs. 2, § 15 Abs. 1, §§ 16, 16a Abs. 1 und 3, §§ 17, 17a, 17b, § 23 Abs. 2 und 4, §§ 24, 25 Abs. 2, 3 und 5, §§ 26, 27 Abs. 1 und 3 bis 5, § 31 Abs. 1, § 32 Abs. 1, § 33 Abs. 2 und § 41 gelten entsprechend.Erläuterung anzeigen »
Nach dieser Bestimmung hat der Datenbankhersteller das ausschließliche Recht, die gesamte Datenbank oder einen nach Art und Umfang wesentlichen Teil derselben zu verwerten. Datenbankhersteller ist derjenige, von dem die Initiative ausgeht und der die Investition tätigt bzw das wirtschaftliche Risiko trägt.
Zu den dem Datenbankhersteller vorbehaltenen Verwertungsformen zählen das Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht, das Senderecht, das Recht der öffentlichen Wiedergabe und der Zurverfügungstellung.
Auch wiederholte und systematische Verwertungshandlungen in Bezug auf für sich genommen unwesentliche Teile einer Datenbank sind vorbehalten, wenn dadurch die normale Werkverwertung und berechtigte Interessen des Datenbankherstellers beeinträchtigt werden.
Abs 3 enthält Ausnahmen für private Zwecke bei nicht-elektronischen Datenbanken und für Zwecke der Wissenschaft. Abs 3 enthält Regelungen zur Schutzfrist.
Bewerten Sie hier den Gesetzestext mit Hilfe der folgenden Kästchen. Ist er für Sie verständlich oder unverständlich, fair oder unfair, und sind Sie dafür oder dagegen?
Geben Sie hier bitte Ihre Meinung zum Gesetzestext, zu Ihrer Bewertung und/oder Ihren Änderungsvorschlag ab. Dies ermöglicht anderen Nutzer/innen zu verstehen, worum es Ihnen geht.
Sie können die untenstehende URL verwenden um auf diesen Gesetzestext hinzuweisen.