Der Urheber, der einem anderen das ausschließliche Recht eingeräumt hat, ein Werk der bildenden Künste zu vervielfältigen und zu verbreiten, behält gleichwohl das Recht, es in Aufsätzen über die künstlerische Tätigkeit des Schöpfers des Werkes oder als Probe seines Schaffens zu vervielfältigen und zu verbreiten.Erläuterung anzeigen »
Diese Bestimmung gewährt dem Urheber das Recht (a) durch Lichtbildwerke Beiträge über sein künstlerisches Schaffen allgemein zu veranschaulichen und (b) Vervielfältigungen von seinen Werken zu erstellen, um potentiellen Auftraggebern seine Kreativität und sein können präsentieren zu können.
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