(1) Wird ein Werk als Beitrag zu einer periodischen Sammlung (Zeitung, Zeitschrift, Jahrbuch, Almanach u. dgl.) angenommen, so bleibt der Urheber berechtigt, das Werk anderweit zu vervielfältigen und zu verbreiten, wenn nichts anderes vereinbart und wenn auch nicht aus den Umständen zu entnehmen ist, daß der Herausgeber oder Verleger der Sammlung das Recht, das Werk darin zu vervielfältigen und zu verbreiten, als ausschließliches Recht in dem Sinn erwerben soll, daß das Werk sonst nicht vervielfältigt oder verbreitet werden darf.
(2) Ein solches ausschließliches Recht erlischt bei Beiträgen zu einer Zeitung sogleich nach dem Erscheinen des Beitrages in der Zeitung. Bei Beiträgen zu anderen periodisch erscheinenden Sammlungen sowie bei Beiträgen, die zu einer nicht periodisch erscheinenden Sammlung angenommen werden und für deren Überlassung dem Urheber kein Anspruch auf ein Entgelt zusteht, erlischt ein solches ausschließliches Recht, wenn seit dem Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Beitrag in der Sammlung erschienen ist, ein Jahr verstrichen ist.Erläuterung anzeigen »
Diese Bestimmung legt fest, dass im Fall der Annahme eines Beitrags zu einer periodischen Sammlung dem Herausgeber bzw dem Verleger im Grunde nur eine Werknutzungsbewilligung zusteht, außer aus den Umständen ergibt sich etwas anderes (Handig in Kucsko/Handig, urheber.recht [2. Auflage] § 36 Rz 1). In Abs 2 ist dem Urheber die Möglichkeit eingeräumt, Werke, welche in einer Sammlung erschienen sind, unter gewissen Umständen neuerlich zu veröffentlichen.
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