(1) Der ausübende Künstler hat das Recht, in Bezug auf seine Darbietung als solcher anerkannt zu werden. Er kann dabei bestimmen, ob und mit welchem Namen er genannt wird.
(2) Eine Darbietung darf weder auf eine Art, die sie der Öffentlichkeit zugänglich macht, benutzt noch zum Zweck der Verbreitung vervielfältigt werden, wenn sie mit solchen Änderungen oder so mangelhaft wiedergegeben wird, dass dadurch der künstlerische Ruf des ausübenden Künstlers beeinträchtigt werden kann.
(3) Die in den Abs. 1 und 2 bezeichneten Rechte enden keinesfalls vor dem Tod des ausübenden Künstlers. Nach seinem Tod stehen sie bis zum Erlöschen der Verwertungsrechte denjenigen Personen zu, auf die die Verwertungsrechte übergegangen sind. Haben mehrere ausübende Künstler gemeinsam eine Darbietung erbracht, so ist der Tod des letzten der beteiligten ausübenden Künstler maßgeblich.
(4) Die Abs. 1 bis 3 gelten für diejenigen Personen, die bloß in einem Chor oder Orchester oder auf ähnliche Art mitwirken, mit der Maßgabe, dass anstelle des Namens des Verwertungsberechtigten der Name des Chores oder Orchesters anzugeben ist; § 70 gilt sinngemäß.Erläuterung anzeigen »
Mit dieser Bestimmung werden die Rechte zum Schutz der ideellen Interessen des ausübenden Künstlers festgelegt. Er hat etwa das Recht in Bezug auf seine Darbietung als der ausübende Künstler anerkannt zu werden. Es steht dem ausübenden Künstler offen, ob und mit welchem Namen er genannt wird. Auch kann sich der ausübende Künstler gegen geänderte und/oder mangelhafte Wiedergaben seiner Darbietung wehren, wenn dadurch sein künstlerischer Ruf beeinträchtigt wird (vgl Appl in Wiebe, Wettbewerbs- und Immaterialgüterrecht [4. Auflage] 272).
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(2) ich bin hier einer ähnlichen Auffassung wie der vorherige Kommentierer "M". Der Zusatz "wenn sie mit solchen Änderungen oder so mangelhaft wiedergegeben wird, dass dadurch der künstlerische Ruf des ausübenden Künstlers beeinträchtigt werden kann" ist meines Erachtens sehr schwammig formuliert und lässt zu viel Raum für Interpretation. Was unter Darbietung verstanden wird soll klarer formuliert werden, zudem sollte aus dem Gesetz hervorgehen, dass gewisse Medien (Video, Fotos, Bilder...) nicht ohne Zustimmung des Künstlers verändert werden dürfen.
(2) " (..) wenn sie mit solchen Änderungen oder so mangelhaft wiedergegeben wird, dass dadurch der künstlerische Ruf des ausübenden Künstlers beeinträchtigt werden kann."
Es ist oft nicht eindeutig festzustellen wann das der Fall ist. Außerdem könnten offensichtlich veränderte Videos davon betroffen sein, die ohne den Künstler aktiv schädigen zu wollen (auch wenn dieser das so empfindet) auf Social Media zum Beispiel von einem Account mit vielen Abonnenten verbreitet werden um diese zu unterhalten (beispielsweise in Form eines "Memes"). Ob dieses Bearbeiten des Videos von dem Besitzer des Social Media Accounts zur Unterhaltung seiner eigenen Abonnenten nach diesem Gesetz überhaupt gewünscht ist, ist wiederum eine andere Frage.