§ 66 - Schutz von Darbietungen Ausübender Künstler
Ausübender Künstler im Sinn dieses Bundesgesetzes ist, wer ein Werk vorträgt, aufführt, auf eine andere Weise darbietet oder an einer solchen Darbietung künstlerisch mitwirkt, und zwar unabhängig davon, ob das dargebotene Werk den urheberrechtlichen Schutz dieses Bundesgesetzes genießt oder nicht.Erläuterung anzeigen »
Die §§ 66 ff UrhG regeln den Schutz von Vorträgen und Aufführungen (als Leistungsschutzrechte).
In § 66 UrhG wird eingangs der Begriff des "ausübenden Künstlers" definiert. Dieser umfasst jede persönliche Wiedergabe eines Werks ohne Rücksicht auf dessen "künstlerischen Wert". Von diesem Begriff umfasst sind unter anderem: Schauspieler, Musiker, Tänzer, Vortragende und andere Personen, die ein Werk spielen, vorlesen, vortragen, interpretieren oder auf sonstige Weise darbieten (vgl Appl in Wiebe, Wettbewerbs- und Immaterialgüterrecht [4. Auflage] 272).
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