§ 42e - Unwesentliches Beiwerk

Werke dürfen vervielfältigt, verbreitet, durch Rundfunk gesendet, der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt und zu öffentlichen Vorträgen, Aufführungen und Vorführungen benutzt werden, wenn sie dabei nur zufällig oder beiläufig und ohne Bezug zum eigentlichen Gegenstand der Verwertungshandlung genutzt werden.
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Kommentare

Von: LawHawk
◷ 24 Januar
(vor 5 Jahren)

Durch die Ureberrechtsnovelle 2015 wurde § 42e in den Rechtsbestand des UrhG aufgenommen. Der OGH hat jedoch mit den Entscheidungen „Mozart Symphonie No. 42 I und II“ (4 Ob 208/09f und 4 Ob 101/11y) die beiläufige und unwesentliche Werknutzung bereits davor zugelassen. Jedoch gab es vor dem Inkrafttreten des § 42e UrhG keine gesetzlich geregelte freie Werknutzung des unwesentlichen Beiwerks. Durch diese Bestimmung soll verhindert werden, dass die Zustimmung des Urhebers eingeholt werden muss, obwohl dessen Werk nur zufällig oder beiläufig und ohne Bezug zu diesem genutzt wird und deshalb seine Interessen auch nicht berührt werden. Von einer Unwesentlichkeit ist dann auszugehen, wenn das Werk weggelassen oder ausgetauscht werden kann, ohne dass das Hauptwerk davon beeinflusst wird. Als Beispiel für den Schutzbereich des § 42e kann das Fotografieren von Hotelzimmern zur Bewertung des Hotels genannt werden, bei welchen urheberrechtlich geschützte Bilder zu sehen sind, die in den Hotelwänden aufgehängt wurden. Da diese Bilder weggelassen werden könnten ohne das Hauptwerk (Foto des Hotelzimmers) zu beeinflussen ist die Zustimmung des Urhebers nicht einzuholen.



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