(1) Zulässig ist die nicht kommerzielle Benutzung eines erschienenen Werkes durch die Vervielfältigung für sowie die Verbreitung und öffentliche Zurverfügungstellung an Menschen mit Behinderungen in einer für sie geeigneten Form, soweit ihnen wegen ihrer Behinderung der Zugang zum Werk nicht möglich oder erheblich erschwert ist. Für die Zwecke dieser Bestimmung ist einem erschienenen Werk ein Werk gleichzuhalten, das mit Zustimmung des Urhebers der Öffentlichkeit in einer Weise zur Verfügung gestellt wurde, dass es für die Allgemeinheit zugänglich ist.
(2) Zur Benutzung durch öffentliche Zurverfügungstellung an Menschen mit Behinderungen sind Organisationen berechtigt, die auf Grundlage einer staatlichen Anerkennung, Befugnis oder finanziellen Unterstützung Ausbildungen, Schulungen und adaptiven Lese- oder Informationszugang für Menschen mit Behinderungen auf gemeinnütziger Basis bereitstellen, sowie staatliche Einrichtungen oder gemeinnützige Organisationen, die im Rahmen ihrer Haupttätigkeiten oder institutionellen Verpflichtungen Menschen mit Behinderungen diese Dienste anbieten. Diese Organisationen sind für die Zwecke des Abs. 1 auch berechtigt, Werke in für Menschen mit Behinderungen zugänglichen Formaten untereinander auszutauschen.
(3) Die befugten Organisationen haben Methoden festzulegen und zu befolgen, die
1.sicherstellen, dass es sich bei den Menschen, die in den Genuss ihrer Dienste kommen, um Menschen mit Behinderungen handelt, und nur solchen Menschen oder anderen befugten Organisationen Vervielfältigungen von Werken zugänglich gemacht werden;
2.die unbefugte Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Zurverfügungstellung verhindern und
3.die für die Handhabung der Werke erforderliche Sorgfalt und die Führung von Aufzeichnungen hierüber sicherstellen.
(4) Für die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Zurverfügungstellung steht dem Urheber ein Anspruch auf angemessene Vergütung zu. Dieser Anspruch kann nur von Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden.Erläuterung anzeigen »
Mit dieser Bestimmung soll Menschen mit Behinderung der Zugang zu Werken erleichtert werden. In diesem Sinne wird bestimmt, dass seh- und lesebehinderte Personen sowie deren Vertreter und bestimmte "befugte Stellen" zur konsenslosen Vornahme von Vervielfältigungen in barrierefreien Formaten berechtigt sind, um seh- und lesebehinderten Personen den Zugang zum jeweiligen Werk zu erleichtern. Voarraussetzung ist, dass ein rechtmäßiger Zugang zum Werk besteht.
Befugte Stellen (Abs 2) dürfen hergestellte barrierefreie Vervielfältigungsstücke auch im EU/EWR-Gebiet in gemeinnütziger Weise an seh- und lesebehinderte Perseonen verbreiten, durch Rundfunk senden, der Öffentlichkeit zur Verfügung stellen, nach § 40g UrhG öffentlich wiedergeben und zu öffentlichen Vorträgen, Aufführungen und Vorführungen nutzen (Vgl Appl in Wiebe, Wettbewerbs- und Immaterialgüterrecht [4. Auflage] 269).
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Es sollen auch für andere Menschen mit Behinderung, wie etwa Menschen mit Lernschwächen, die einen erleichterten Zugang zu bestimmten veröffentlichten Werken in barrierefreiem Format bedürfen, möglich sein. Diese werden von der vorgeschlagenen Textierung nicht mitumfasst.
Nach den Absätzen 2 und 3 sind befugte Organisationen berechtigt, Werke in geeigneter Form (für beeinträchtigte Menschen) bereit zu stellen. Jedoch ergibt sich aus dem Normtext nicht, welche Organisationen dies sein können bzw. welche Anforderungen diese erfüllen müssen. Diese fehlende Vorgabe könnte dazu führen, dass Organisationen ohne jegliche Qualitätsstandards und Qualifikationen solche Tätigkeiten durchführen könnten. Es kann dadurch keine zufriedenstellende Qualität für die betroffenen Endverbraucher erzielt werden. Man sollte sich in diesem Zusammenhang überlegen ob es eine Zertifizierung o.ä. für solche Vereine geben soll, um die Richtigkeit der vervielfältigten Materialien zu gewährleisten.