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§ 69 2019-01-24 16:22:12 Uhr

Hier wird jene Vergütung erwähnt, welche meiner Meinung nach (und wie oben erläutert) in § 38 Abs 1 UrhG fehlt. Es ist wichtig, dass ausübende Künstler ebenfalls ein gerechtfertigtes und angemessenes Einkommen für ihre Leistung erhalten, da auf der anderen Seite oftmals eine große Produktionsfirma steht, welche meist von Grund auf eine stärkere und mächtigere Stellung genießt. Ausübende Künstler sind in dieser Konstellation ...

§ 42g 2019-01-24 16:21:54 Uhr

Diese Regelung kann nur positiv gesehen werden, da sie es der Lehre so erleichtert wird Praxisbeispiele oder Hilfestellungen weiterzugeben und so eine vielseitige Ausbildung zu ermöglichen. Wäre eine solche freie Werknutzung nicht der Fall, würde die Lehre wohl sehr einschränken und in ihrer Arbeit behindern. Weiters ist zu beachten, dass Angehörige einer Bildungseinrichtung, Universität oder Schule meist informierte und gebildete Menschen sind, welche mit den ...

§ 42b 2019-01-24 16:21:34 Uhr

Die Speichermedienvergütung kann von mir nur abgelehnt werden. Ich selbst besitze beispielsweise über 250 CDs. Möchte ich die (legal erworbene) Musik nun schützen (CDs können oft zerkratzt werden oder der Hitze im Auto nicht standhalten), indem ich mir eine Festplatte kaufe und die Musik der CDs dort speichere, so muss ich indirekt – da der Kaufpreis die oben genannte Vergütung wohl beinhaltet - für die Musik bezahlen, obwohl ich ohnehin bereits eine ...

§ 42d 2019-01-24 16:21:15 Uhr

Nach den Absätzen 2 und 3 sind befugte Organisationen berechtigt, Werke in geeigneter Form (für beeinträchtigte Menschen) bereit zu stellen. Jedoch ergibt sich aus dem Normtext nicht, welche Organisationen dies sein können bzw. welche Anforderungen diese erfüllen müssen. Diese fehlende Vorgabe könnte dazu führen, dass Organisationen ohne jegliche Qualitätsstandards und Qualifikationen solche Tätigkeiten durchführen könnten. Es kann ...

§ 38 2019-01-24 16:20:27 Uhr

Zuerst sollte bemerkt werden, dass die Bestimmung bereits im ersten Satz Mitwirkende eines Filmes verpflichtet, jegliche entstandenen Rechte aus dem UrhG an den Filmhersteller abzugeben. Der Filmhersteller erhält somit ein ausschließliches Nutzungsrecht für ein Werk des Mitwirkenden, muss aber scheinbar keine Gegenleistung bzw. Vergütung dafür erbringen. Hier sollten sehr wohl auch die einzelnen mitwirkenden Personen (welche ja meist weniger juristisches Wissen, als ...

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