Zur Berichterstattung über Tagesereignisse dürfen Werke, die bei Vorgängen, über die berichtet wird, öffentlich wahrnehmbar werden, in einem durch den Informationszweck gerechtfertigten Umfang vervielfältigt, verbreitet, durch Rundfunk gesendet, der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt und zu öffentlichen Vorträgen, Aufführungen und Vorführungen benutzt werden.Erläuterung anzeigen »
Nach dieser Bestimmung dürfen für Zwecke der Berichterstattung über Tagesereignisse Werke, die bei den Vorgängen, über die berichtet wird, öffentlich wahrnehmbar werden gem § 42c UrhG in einem zu Informationszwecken gerechtfertigten Umfang (vergütungsfrei) verwendet werden.
Tagesereignisse sind tagesaktuelle tatsächliche Vorgänge in der Außenwelt, die bemerkenswert sind daher unmittelbares Interesse erwecken (mwN Dillenz/Gutmann, UrhG & VerwGes (2. Auflage) § 42c UrhG, Rz 2).
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Zur Berichterstattung über Tagesereignisse dürfen Werke, die bei Vorgängen, über die berichtet wird, öffentlich wahrnehmbar werden, in einem durch den Informationszweck gerechtfertigten Umfang vervielfältigt, verbreitet, durch Rundfunk gesendet, der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt und zu öffentlichen Vorträgen, Aufführungen und Vorführungen benutzt werden. Dabei ist zu beachten, dass das geschützte Werk als Bestandteil der Berichterstattung nicht Gegenstand der Analyse sein darf. Das aktuelle Tagesereignis kann wiedergegeben, jedoch nicht kommentiert werden