§ 42c - Berichterstattung über Tagesereignisse

Zur Berichterstattung über Tagesereignisse dürfen Werke, die bei Vorgängen, über die berichtet wird, öffentlich wahrnehmbar werden, in einem durch den Informationszweck gerechtfertigten Umfang vervielfältigt, verbreitet, durch Rundfunk gesendet, der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt und zu öffentlichen Vorträgen, Aufführungen und Vorführungen benutzt werden.
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Änderungen

Von: snowwhite
◷ 15 Januar
(vor 6 Jahren)


§ 42c - Berichterstattung über Tagesereignisse

Zur Berichterstattung über Tagesereignisse dürfen Werke, die bei Vorgängen, über die berichtet wird, öffentlich wahrnehmbar werden, in einem durch den Informationszweck gerechtfertigten Umfang vervielfältigt, verbreitet, durch Rundfunk gesendet, der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt und zu öffentlichen Vorträgen, Aufführungen und Vorführungen benutzt werden. Dabei ist zu beachten, dass das geschützte Werk als Bestandteil der Berichterstattung nicht Gegenstand der Analyse sein darf. Das aktuelle Tagesereignis kann wiedergegeben, jedoch nicht kommentiert werden