Seit 2015 wird beim Kauf eines Speichermediums (Festplatte, Handy, Laptop, etc) an
Letztverbraucher eine Abgabe fällig die mittels Verwertungsgesellschaften an die Urheber verteilt
wird. Dies dient als Ausgleich zu den Privilegien der erlaubten Vervielfältigung zum privaten Gebrauch.10 Abgesehen von diesen erlaubten Handlungen kann es aber wohl auch als Ausgleich für
rechtswidrige Urheberrechtsverletzungen gesehen werden – immerhin geschehen diese oft mittels
Internet und Speichermedien verschiedenster Art. Dies würde aber meiner Meinung nach zu weit
gehen. Denn diese unterstellt allen Konsumenten betroffener Waren implizit einen rechtswidrigen
Umgang mit den Speichermedien. Dass dies allerdings nicht der Fall sein muss ist ebenso klar, wie die
Tatsache, dass solche Rechtseingriffe oft in Verbindung mit Speichermedien passieren. Dennoch
wäre es ungerechtfertigt. Nicht zuletzt da diese Medien auch ausschließlich (wenn auch seltener) zur
Speicherung eigener Werke dienen können. Aber auch fremde gespeicherte Werke bedürfen
keineswegs immer eines Ausgleichs – sie könnten ja auch aus einem Kauf anstelle einer freien
Werknutzung stammen. Das bereits genannte Argument, dass dieser Schadensausgleich auch
Unschuldige treffe, ist aber das stärkste Hervorbringen gegen die Speichermedienvergütung.
Vergleicht man nämlich den Vergütungsanspruch für zu Unterrichtszwecken veröffentlichte Werke (§
42 g UrhG) mit diesem Vergütungsanspruch, so zeigt sich mE ein Wertungswiderspruch. Denn bei
ersterem steht ein (erlaubter) Urheberrechtseingriff durch Bildungseinrichtungen fest – ein Ausgleich
dafür erscheint logisch und angemessen. Bei der Speichermedienvergütung ist dies aber keinesfalls
der Fall. Hier sollen alle Konsumenten für (rechtmäßige oder unrechtmäßige) Rechtseingriffe
Einzelner aufkommen. Ein Ausgleich der Allgemeinheit hierfür erscheint nicht gerecht. Es wäre wohl
Aufgabe des Urheberrechts rechtswidrige Handlungen hintanzuhalten und nicht für einen kollektiven
Ersatz hierfür durch alle Käufer (= potentielle Rechtsverletzer?) von Speichermedien zu Sorgen. Sollte
meine Einschätzung bezüglich der Ausgleichsfunktion für rechtswidrig kopierte Inhalte allerdings
unzutreffend sein, so könnte eine (angemessene!) Entschädigung für erlaubte Vervielfältigung
durchaus gerecht sein – immerhin kann die Vergütung zurückgefordert werden, wenn die
Speichermedien tatsächlich nicht auf solche Weise genutzt wurden (§ 42 b Abs 6 Z 2). Ausserdem soll
hier noch daran erinnert werden, dass die Vergütung umgangen werden kann in dem Die Medien aus
dem Ausland bezogen werden.
Die Speichermedienvergütung kann von mir nur abgelehnt werden. Ich selbst besitze beispielsweise über 250 CDs. Möchte ich die (legal erworbene) Musik nun schützen (CDs können oft zerkratzt werden oder der Hitze im Auto nicht standhalten), indem ich mir eine Festplatte kaufe und die Musik der CDs dort speichere, so muss ich indirekt – da der Kaufpreis die oben genannte Vergütung wohl beinhaltet - für die Musik bezahlen, obwohl ich ohnehin bereits eine Vergütung beim Kauf der CDs geleistet habe. Außerdem kann man nie wissen, welche Daten sich auf einer Festplatte befinden. Somit kann auch nicht pauschal gesagt werden, dass auf jedem Speichermedium urheberrechtlich geschützte Werke gespeichert werden.
Zu § 42b Abs 2a: § 42 Abs 2 gewährt dem Urheber einen Anspruch auf angemessene Vergütung, wenn das Werk mit Hilfe reprographischer oder ähnlichen Verfahren vervielfältigt wird. § 42b Abs 2a lässt diesen Anspruch auf Speichermedienvergütung und Reprographievergütung entfallen, wenn dem Urheber durch die Vervielfältigung zum eigenen oder privaten Gebrauch nur ein geringfügiger Nachteil entsteht. Diese Ausnahme ist der ErwGr 35 lS Info-RL nachempfunden, welche ebenfalls einen Ausschluss der Zahlungsverpflichtung vorsieht, wenn nur ein geringfügiger Nachteil für den Urheber entsteht. Diese Formulierung lässt jedoch einen weiten Interpretationsspielraum zu. Es sollte daher ein Schwellenwert festgelegt werden, unterhalb dessen der von den Rechteinhabern erlittene Nachteil als geringfügig eingestuft werden kann. Dazu könnte zunächst, die mit dem Speichermedium erreichte durchschnittliche Vervielfältigungshäufigkeit in der Praxis ermittelt werden, und danach ein Prozentwert festgelegt werden, dessen Unter- bzw Überschreiten den Ausschlag geben sollte.
(1) Ist von einem Werk, das durch Rundfunk gesendet, der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt oder auf einem zu Handelszwecken hergestellten Speichermedium festgehalten worden ist, seiner Art nach zu erwarten, dass es durch Festhalten auf einem Speichermedium nach § 42 Abs. 2 bis 7 zum eigenen oder privaten Gebrauch vervielfältigt wird, so hat der Urheber Anspruch auf eine angemessene Vergütung (Speichermedienvergütung), wenn Speichermedien jeder Art, die für solche Vervielfältigungen geeignet sind, im Inland gewerbsmäßig in Verkehr kommen.
(2) Ist von einem Werk seiner Art nach zu erwarten, daß es mit Hilfe reprographischer oder ähnlicher Verfahren zum eigenen Gebrauch vervielfältigt wird, so hat der Urheber Anspruch auf eine angemessene Vergütung (Reprographievergütung),
1.wenn ein Gerät, das seiner Art nach zur Vornahme solcher Vervielfältigungen bestimmt ist (Vervielfältigungsgerät), im Inland gewerbsmäßig entgeltlich in den Verkehr kommt (Gerätevergütung) und
2.wenn ein Vervielfältigungsgerät in Schulen, Hochschulen, Einrichtungen der Berufsbildung oder der sonstigen Aus- und Weiterbildung, Forschungseinrichtungen, öffentlichen Bibliotheken oder in Einrichtungen betrieben wird, die Vervielfältigungsgeräte entgeltlich bereithalten (Betreibervergütung).
(2a) Die Ansprüche nach Abs. 1 und 2 entfallen, soweit nach den Umständen erwartet werden kann, dass den Urhebern durch die Vervielfältigung zum eigenen oder privaten Gebrauch nur ein geringfügiger Nachteil entsteht.
(3) Folgende Personen haben die Vergütung zu leisten:
1.die Speichermedien- und die Gerätevergütung derjenige, der die Speichermedien oder das Vervielfältigungsgerät von einer im In- oder im Ausland gelegenen Stelle aus als erster gewerbsmäßig in Verkehr bringt; wer die Speichermedien oder das Vervielfältigungsgerät im Inland gewerbsmäßig, jedoch nicht als erster in Verkehr bringt oder feil hält, haftet wie ein Bürge und Zahler; von der Haftung für die Speichermedienvergütung ist jedoch ausgenommen, wer im Halbjahr Speichermedien mit nicht mehr als 10.000 Stunden Spieldauer bezieht oder Kleinunternehmer im Sinne des UStG 1994 ist; hat der Beklagte im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so sind die Gerichte, in deren Sprengel der erste Wiener Gemeindebezirk liegt, zuständig;
2.die Betreibervergütung der Betreiber des Vervielfältigungsgeräts.
(4) Bei der Bemessung der Vergütung ist insbesondere auf die folgenden Umstände Bedacht zu nehmen:
1.auf die bisher in Geltung gestandenen vergleichbaren Vergütungssätze und das Gesamtvolumen der Vergütung, wobei unverhältnismäßige Veränderungen vermieden werden sollen;
2.auf vergleichbare Vergütungssätze und -volumina in Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Vertragsstaaten des EWR;
3.auf den Schaden für den Urheber durch die Vervielfältigungen, deren Auswirkung auf die normale Werkverwertung und auf die berechtigten Interessen des Urhebers;
4.auf den Vorteil desjenigen, der vervielfältigt, und auf den Vorteil des Zahlungspflichtigen unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Entwicklung des betreffenden Wirtschaftszweigs, einschließlich des Umsatzes mit Geräten und Speichermedien;
5.auf das Ausmaß, in dem die Speichermedien und Geräte durchschnittlich für Vervielfältigungen zum eigenen oder privaten Gebrauch genutzt werden und auf das Gesamtausmaß solcher Nutzungen, wobei auch die Auswirkungen der Anwendung technischer Schutzmaßnahmen auf die Nutzung der betreffenden Werke für vergütungspflichtige Vervielfältigungen zu berücksichtigen sind;
6.auf die nutzungsrelevanten Eigenschaften der Speichermedien und Geräte, insbesondere die Leistungsfähigkeit von Geräten sowie die Speicherkapazität und Mehrfachbeschreibbarkeit von Speichermedien;
7.auf die wirtschaftlichen Interessen der Hersteller, Händler und Importeure von Geräten und Speichermedien, die nicht unzumutbar beeinträchtigt werden dürfen;
8.auf ein wirtschaftlich angemessenes Verhältnis der Vergütung zum typischen Preisniveau der Geräte oder der Speichermedien, wobei die Speichermedienvergütung 6% dieses Preisniveaus für Speichermedien und die Gerätevergütung 11% dieses Preisniveaus für Geräte nicht übersteigen soll; soweit aufgrund empirischer Nachweise eine fast ausschließliche Nutzung eines Gerätes und eines Speichermediums nach Abs. 1 oder 2 nachgewiesen wird, ist ein Überschreiten dieser Grenze zulässig;
9.bei der Betreibervergütung auf die Art und den Umfang der Nutzung des Vervielfältigungsgeräts, die nach den Umständen, insbesondere nach der Art des Betriebs, dem Standort des Geräts und der üblichen Verwendung wahrscheinlich ist.
(5) Vergütungsansprüche nach den Abs. 1 und 2 können nur von Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden.
(6) Die Verwertungsgesellschaft hat bezahlte Vergütungen zurückzuzahlen an denjenigen zurückzuzahlen, der Speichermedien oder ein Vervielfältigungsgerät vor der Veräußerung an den Letztverbraucher in das Ausland
1.an denjenigen,ausführt; ausführt.
2.an den Letztverbraucher, der Speichermedien zu einem Preis erworben hat, der die bezahlte Vergütung einschließt, diese jedoch nicht für Vervielfältigungen zum eigenen oder privaten Gebrauch benutzt oder benutzen lässt.
Die
Die den Rückzahlungsanspruch begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen.
(7) Vergütungsansprüche nach Abs. 1 stehen nicht zu, wenn der Zahlungspflichtige glaubhaft macht, dass die Speichermedien weder von ihm selbst noch von Dritten für Vervielfältigungen zum eigenen oder privaten Gebrauch verwendet werden.
(8) Die Verwertungsgesellschaft hat auf ihrer Website einen einfachen, verständlichen und für den durchschnittlichen Nutzer nachvollziehbaren Weg für die Geltendmachung des Rückersatzanspruchs und der Befreiung von der Zahlungspflicht anzubieten, der eine wirksame Geltendmachung ermöglicht und mit keiner übermäßigen Erschwernis verbunden ist.
(9) In Rechnungen über die Veräußerung oder ein sonstiges Inverkehrbringen der in Abs. 1 und 2 genannten Speichermedien und Geräte ist auf die auf das Speichermedium oder das Gerät entfallende Vergütung hinzuweisen.