ÄNDERUNGSVORSCHLAG von snowwhite § 42c - Berichterstattung über Tagesereignisse
Zur Berichterstattung über Tagesereignisse dürfen Werke, die bei Vorgängen, über die berichtet wird, öffentlich wahrnehmbar werden, in einem durch den Informationszweck gerechtfertigten Umfang vervielfältigt, verbreitet, durch Rundfunk gesendet, der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt und zu öffentlichen Vorträgen, Aufführungen und Vorführungen benutzt werden. Dabei ist zu beachten, dass das geschützte Werk als Bestandteil der Berichterstattung nicht Gegenstand der Analyse sein darf. Das aktuelle Tagesereignis kann wiedergegeben, jedoch nicht kommentiert werdenErläuterung anzeigen »
Um der Bestimmung Folge leisten zu können und diese konkreter und verständlicher gestalten zu können, sollte das Gesetz um obigen Satz noch erweitert werden.
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Da ich selbst in der Medienbranche tätig war, erachte ich die Bestimmung einerseits, aus der Sicht des Lesers/Konsumenten als gut, andererseits, aus der Sicht des Urhebers, ist sie kritisch zu beurteilen:
Positiv bewerte ich daran, dass die Informationen über aktuelle Tagesereignisse wirklichkeitsgetreu und ohne Beschränkungen dargestellt werden. Somit wird der Information des Lesers/der Leserin bzw. der Allgemeinheit oberste Priorität eingeräumt.
Wie aus obigem Absatz erkenntlich, ist folglich das Vergütungsinteresse des Urhebers zweitrangig, wenn der Bericht, wie es im vorliegenden Gesetz der Fall ist, geschützte Werke einbezieht. Daher erachte ich es als negativ, dass die freie Werknutzung im Zuge der Berichterstattung über Tagesereignisse keine verpflichtende Rücksicht auf geschützte Werke nehmen muss. Auch finde ich diese Bestimmung zu vage und bin der Ansicht, dass das Gesetz um einen Passus erweitert werden müsste.