(1) Ein veröffentlichtes Werk darf zum Zweck des Zitats vervielfältigt, verbreitet, durch Rundfunk gesendet, der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt und zu öffentlichen Vorträgen, Aufführungen und Vorführungen benutzt werden, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist. Zulässig ist dies insbesondere, wenn
1.einzelne Werke nach ihrem Erscheinen in ein die Hauptsache bildendes wissenschaftliches Werk aufgenommen werden; ein Werk der in § 2 Z 3 bezeichneten Art oder ein Werk der bildenden Künste darf nur zur Erläuterung des Inhaltes aufgenommen werden;
2.veröffentlichte Werke der bildenden Künste bei einem die Hauptsache bildenden wissenschaftlichen oder belehrenden Vortrag bloß zur Erläuterung des Inhaltes öffentlich vorgeführt und die dazu notwendigen Vervielfältigungsstücke hergestellt werden;
3.einzelne Stellen eines veröffentlichten Sprachwerkes in einem selbstständigen neuen Werk angeführt werden;
4.einzelne Stellen eines veröffentlichten Werkes der Tonkunst in einer literarischen Arbeit angeführt werden;
5.einzelne Stellen eines erschienenen Werkes in einem selbstständigen neuen Werk angeführt werden.
(2) Für die Zwecke dieser Bestimmung ist einem erschienenen Werk ein Werk gleichzuhalten, das mit Zustimmung des Urhebers der Öffentlichkeit in einer Weise zur Verfügung gestellt wurde, dass es für die Allgemeinheit zugänglich ist.Erläuterung anzeigen »
Diese Bestimmung regelt das Zitatrecht. Sie besteht aus einer Generalklausel in Abs 1 und einer demonstrativen Aufzählung von privilegierten Zitatformen.
Ein veröffentlichtes Werk demzufolge zum Zweck des Zitats benutzt werden, sofern die Nennung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist. Entscheidend für die Zulässigkeit des Zitats ist somit der Zitatszweck. Es bedarf einer inneren Verbindung von einbeziehender und einbezogener Schöpfung sowie eines Belegcharakters, der sich durch eine kritische Auseinandersetzung mit dem zitierten Werk oder durch eine exemplarische Einbeziehung zur Unterstützung eigener Gedanken manifestieren kann (vgl Wiebe, MR 2015, 239 [248f]).
Die demonstrative Aufzählung in Abs 1 Z 1-5 umfasst folgene zulässige Zitatsformen:
das wissenschaftliche Großzitat
das kunstzitat in Vorträgen
das Kleinzitat für Sparchwerke
das Musikzitat; und
das Kleinzitat für sämtliche Werkarten.
Kürzungen, Zusätze oder sonstige Änderungen sind nach Art 21 UrhG zu beurteilen.
In allen Fällen muss das Zitat als solches erkennbar sein und ist mit einer Quellenangabe zu versehen.
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Gerade die Öffnung des Zitatrechts ist für Studierende sehr praxisnah. Jedoch geht bei der Bestimmung nicht hervor, ob auch „vorwissenschaftliche Arbeiten“ wie Seminar- und Bachelorarbeiten davon umfasst sind. Ferner sollte auch die „elektronische Veröffentlichung“ eingeführt werden. Somit kann ein zeitgemäßes Zitatrecht auch auf veröffentlichte Werke im Internet angewendet werden.
Ich bin der Meinung das Zitate im wissenschaftlichen Kontext keiner expliziten Zustimmung des Urheberrechts bedürfen. Vorraussetzung ist jedoch das die Zitate die geistige Zielvorstellung des Zitierten sinngemäß wiedergeben.
Finde es im Sinne der Förderung der freien geistigen Auseinandersetzung wichtig, dass das UrhG. es dem Zitierenden das Recht gibt, einzelne Werke oder urheberrechtlich geschützte Teile zu zitieren, ohne dass es einer Zustimmung des Zitierten (Urhebers) bedarf.