§ 42g - Öffentliche Zurverfügungstellung für Unterricht und Lehre

(1) Schulen, Universitäten und andere Bildungseinrichtungen dürfen für Zwecke des Unterrichts beziehungsweise der Lehre veröffentlichte Werke zur Veranschaulichung im Unterricht für einen bestimmt abgegrenzten Kreis von Unterrichtsteilnehmern beziehungsweise Lehrveranstaltungsteilnehmern vervielfältigen und der Öffentlichkeit zur Verfügung stellen, soweit dies zu dem jeweiligen Zweck geboten und zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke gerechtfertigt ist.

(2) Abs. 1 gilt nicht für Werke, die ihrer Beschaffenheit und Bezeichnung nach zum Schul- oder Unterrichtsgebrauch bestimmt sind. Für Filmwerke gilt Abs. 1, wenn seit der Erstaufführung des Filmwerkes entweder im Inland oder in deutscher Sprache oder in einer Sprache einer in Österreich anerkannten Volksgruppe mindestens zwei Jahre vergangen sind.

(3) Für die Vervielfältigung und die öffentliche Zurverfügungstellung nach Abs. 1 steht dem Urheber ein Anspruch auf angemessene Vergütung zu. Solche Ansprüche können nur von Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden.
Erläuterung anzeigen »

« Voriger Paragraph (§ 42f)Nächster Paragraph (§ 43) »



Kommentare

Von: UrhGuru
◷ 12 April
(vor 6 Jahren)

Diese Bestimmung ist für uns Studierende besonders praxisrelevant. Die Norm ermöglicht es, ohne
Zustimmung des Urhebers veröffentlichte Werke für Zwecke des Unterrichts bzw der Lehre für einen
bestimmten abgegrenzten Personenkreis – also etwa alle Lehrveranstaltungsteilnehmer – zu
vervielfältigen und ihnen zur Verfügung zu stellen. Dies ermöglicht eine moderne Lehre. Es können
nun bspw veröffentlichte Werke den Studenten mittels E-Learning Plattform angeboten werden. Für
Studenten und Schüler handelt es sich natürlich um einen großen Vorteil. Doch auch die Interessen
des Urhebers werden ausreichend geschützt. Denn die Werke müssen zur Veranschaulichung im
Unterricht dienen und dies darf nur in erforderlichem Rahmen geschehen. Abs 3 gewährt ihm –
mittelbar durch eine Verwertungsgesellschaft – einen Anspruch auf angemessene Vergütung. In Abs
2 finden sich 2 Ausnahmen dazu. Ausserdem darf nicht vergessen werden, welche Folgen diese Norm
tatsächlich für den Urheber hat. Ohne ihr würden wohl viele Werke – obwohl grundsätzlich sehr
Unterrichtsrelevant – aus Kostengründen nicht als Lehrmaterialen verwendet werden. Oder aber es
würde die Lehrer und Professoren zur (dem Grunde nach wünschenswerten aber) rechtswidrigen
Zurverfügungstellung verleiten. Insgesamt handelt es sich um eine gelungene Interessensabwägung
zwischen Bildungsförderung und den Interessen des geistigen Eigentümers. Neben dieser
Bestimmung gilt der inhaltlich ähnliche § 42 Abs 6 UrhG.

Von: SabrinaE
◷ 24 Januar
(vor 6 Jahren)

Diese Regelung kann nur positiv gesehen werden, da sie es der Lehre so erleichtert wird Praxisbeispiele oder Hilfestellungen weiterzugeben und so eine vielseitige Ausbildung zu ermöglichen. Wäre eine solche freie Werknutzung nicht der Fall, würde die Lehre wohl sehr einschränken und in ihrer Arbeit behindern. Weiters ist zu beachten, dass Angehörige einer Bildungseinrichtung, Universität oder Schule meist informierte und gebildete Menschen sind, welche mit den jeweiligen Werken im Durchschnitt umgehen zu wissen.

Von: vera1303
◷ 24 Januar
(vor 6 Jahren)

Durch diese Regelung wurde das urheberrechtliche Problem mit den E-Learning Plattformen gelöst. Diese Bestimmungen sind gerade für uns Studenten sehr praxisnah, da somit Lehrinhalte zur Verfügung gestellt werden können die leicht zugänglich sind.

Von: peanut
◷ 26 November
(vor 6 Jahren)

Ich finde gerade an Universitäten, oder Schulen sollten auch Werke, die für den Schul- oder Unterrichtsgebrauch gedacht sind den Schüler/innen, Studierenden oder Lehrgangsteilnehmer/innen zur Verfügung gestellt werden dürfen. Bildung sollte kostenlos für alle sein. Zumindest jedoch sollte es Dozenten der Universitäten möglich sein ihre Vorlesungen mit Abbildungen, Textausschnitten o.ä. zum Zwecke des besseren Verständnisses zu ergänzen. So jedoch werden oftmals Vorlesungsskripte nicht hochgeladen und zugänglich gemacht aus Angst vor möglichen Sanktionen und das, obwohl sogar oftmals Universitätslizenzen für einzelne Werke bestehen.

Von: duk9876543
◷ 18 Januar
(vor 6 Jahren)

Ich bin auch der Meinung das Bildung für alle kostenlos sein sollte, jedoch müssen diejenigen die diese Informationen produzieren entsprechend entlohnt werden denn wir alle müssen von irgendwas leben und es darf für Menschen die ihr Leben der Bildung widmen keine Nachteile gegenüber anderen Berufen entstehen. Dafür müssen Systeme entwickelt werden und überregional verwaltet werden. Meines Erachtens muss dies eine übergeordnete Institution verwalten und sicher stellen das trotzdem nicht zu viel reguliert wird. Darüber hinaus sollte Bildung auch für alle zugänglich sein. In der heutigen global vernetzten Welt sollte es doch im Sinne der Menschheit sein Bildung überall verfügbar zu machen



Änderungen

Von: scio
◷ 24 Februar
(vor 6 Jahren)


§ 42g - Öffentliche Zurverfügungstellung für Unterricht und Lehre

(1) Schulen, Alle Unternehmen/Institutionen/Einrichtungen mit dem Zweck der Aus-und Weiterbildung (Schulen, Universitäten und andere Bildungseinrichtungen Bildungseinrichtungen) dürfen für Zwecke des Unterrichts beziehungsweise der Lehre veröffentlichte Werke zur Veranschaulichung im Unterricht für einen bestimmt abgegrenzten Kreis von Unterrichtsteilnehmern beziehungsweise Lehrveranstaltungsteilnehmern vervielfältigen und der Öffentlichkeit zur Verfügung stellen, soweit dies zu dem jeweiligen Zweck geboten und zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke gerechtfertigt ist.

(2) Abs. 1 gilt nicht für Werke, die ihrer Beschaffenheit und Bezeichnung nach zum Schul- oder Unterrichtsgebrauch bestimmt sind. Für Filmwerke gilt Abs. 1, wenn seit der Erstaufführung des Filmwerkes entweder im Inland oder in deutscher Sprache oder in einer Sprache einer in Österreich anerkannten Volksgruppe mindestens zwei Jahre vergangen sind.

(3) Für die Vervielfältigung und die öffentliche Zurverfügungstellung nach Abs. 1 steht dem Urheber ein Anspruch auf angemessene Vergütung zu. Solche Ansprüche können nur von Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden.