§ 33 - Vorbehalte zugunsten des Urhebers. Auslegungsregeln.
(1) Wenn nicht das Gegenteil vereinbart worden ist, erstreckt sich die Gewährung des Rechtes, ein Werk zu benutzen, nicht auf Übersetzungen und andere Bearbeitungen, die Gewährung des Rechtes, ein Werk der Literatur oder Tonkunst zu vervielfältigen, nicht auf die Vervielfältigung des Werkes auf Bild- oder Schallträgern und die Gewährung des Rechtes, ein Werk zu senden (§ 17), nicht auf das Recht, das Werk während der Sendung oder zum Zwecke der Sendung auf Bild- oder Schallträgern festzuhalten.
(2) In der Übertragung des Eigentums an einem Werkstück ist im Zweifel die Einräumung eines Werknutzungsrechtes oder die Erteilung einer Werknutzungsbewilligung nicht enthalten.Erläuterung anzeigen »
Mit dieser Bestimmung wird eine Auslegungsregel im Bereich des Urhebervertragsrechts normiert. Nach Abs 1 sollen im Zweifel dem Werknutzungsberechtigten nicht mehr Verwertungsrechte eingeräumt sein, als es sich aus dem Zweck des Vertrags ergibt. In Abs 2 wird festgehalten, dass die Übertragung des Eigentums an einem Werkstück die Einräumung eines Werknutzungsrechtes oder die Erteilung einer Werknutzungsbewilligung im Zweifel nicht enthalten.
Bewerten Sie hier den Gesetzestext mit Hilfe der folgenden Kästchen. Ist er für Sie verständlich oder unverständlich, fair oder unfair, und sind Sie dafür oder dagegen?
Geben Sie hier bitte Ihre Meinung zum Gesetzestext, zu Ihrer Bewertung und/oder Ihren Änderungsvorschlag ab. Dies ermöglicht anderen Nutzer/innen zu verstehen, worum es Ihnen geht.
Sie können die untenstehende URL verwenden um auf diesen Gesetzestext hinzuweisen.