§ 61

(1) Das Urheberrecht an anonymen und pseudonymen Werken endet siebzig Jahre nach ihrer Schaffung. Wenn aber das Werk vor dem Ablauf dieser Frist veröffentlicht wird, endet das Urheberrecht siebzig Jahre nach der Veröffentlichung.

(2) Wenn die Identität des Urhebers innerhalb der in Abs. 1 bezeichneten Frist offenbart wird oder das vom Urheber angenommene Pseudonym keinen Zweifel an seiner Identität zulässt, ist die Schutzfrist nach § 60 zu bemessen.

(3) Zur Offenbarung der Identität des Urhebers ist er selbst oder eine Person berechtigt, auf die das Urheberrecht nach seinem Tod übergegangen ist.
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Kommentare

Von: Mope
◷ 12 Januar
(vor 6 Jahren)

Ich finde 70 Jahr zu lang für anonyme Werke. Es sollte probiert werden den Urheber ausfindig zu machen und bei nicht gelingen maximal 50 Jahre oder sogar weniger als Frist gesetzt werden. Wenn es keinen Urheber gibt, zumindest nicht ausfindig gemacht werden kann, bringen sich zusätzliche Jahr auch nichts mehr.



Änderungen

Von: Mope
◷ 12 Januar
(vor 6 Jahren)


§ 61 - Schaffungstag

(1) Das Urheberrecht an anonymen und pseudonymen Werken endet siebzig Jahre nach ihrer Schaffung. Schaffung, wenn diese bekannt ist. Sollte kein Schaffungsdatum bekannt sein, so zählt der "Fundtag" als Schaffungstag. Wenn aber das Werk vor dem Ablauf dieser Frist veröffentlicht wird, endet das Urheberrecht siebzig Jahre nach der Veröffentlichung.

(2) Wenn die Identität des Urhebers innerhalb der in Abs. 1 bezeichneten Frist offenbart wird oder das vom Urheber angenommene Pseudonym keinen Zweifel an seiner Identität zulässt, ist die Schutzfrist nach § 60 zu bemessen.

(3) Zur Offenbarung der Identität des Urhebers ist er selbst oder eine Person berechtigt, auf die das Urheberrecht nach seinem Tod übergegangen ist.