§ 60 - Dauer des Urheberrechtes. Werke der Literatur, der Tonkunst und der bildenden Künste.

(1) Das Urheberrecht an Werken der Literatur, der Tonkunst und der bildenden Künste endet siebzig Jahre nach dem Tod des Urhebers (§ 10 Abs. 1). Bei einem von mehreren Urhebern gemeinsam geschaffenen Werk (§ 11) endet das Urheberrecht siebzig Jahre nach dem Tod des letztlebenden Miturhebers (§ 10 Abs. 1).

(2) Ist ein Werk der Tonkunst mit einem Sprachwerk verbunden (Musikkomposition mit Text) und wurden beide Werke eigens für diese Werkverbindung geschaffen, so endet das Urheberrecht an beiden Werken siebzig Jahre nach dem Tod des letztlebenden Urhebers oder Miturhebers des Werkes der Tonkunst oder des Sprachwerks.
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Kommentare

Von: OMM11
◷ 27 Februar
(vor 6 Jahren)

Ich bin der Meinung , 70 Jahre nach dem Tod des Urherbers zu lange sind. In den meisten Fällen heißt das nämlich, das noch die Urenkel an dem Stück verdienen würden. Dies gilt in den meisten Fällen vorallem für Tonkunst. Die Dauer sollte bei max bei 20 Jahres nach dem Tod des Urhebers liegen. Es gehört meiner Meinung nach zum Erbschaftsrecht.

Von: oliviaKK
◷ 24 Januar
(vor 6 Jahren)

Meiner Ansicht nach ist die vorgegebene Schutzdauer von 70 Jahren wohl in der Regel unverhältnismäßig lange. Oftmals profitieren noch mehrere Generationen nach dem Urheber von den Einnahmen des Werkes. Speziell in einer derart schnelllebigen Welt wird wohl ein 70-jähriges Monopol des Urhebers an seinem Werk nicht rechtfertigbar sein. Eine Schutzdauer von 50 Jahres würde ebenfalls ausreichen. Anzudenken wäre auch ein Ende der Schutzdauer mit Tod des Urhebers. 

Von: Cabdi Mavad
◷ 24 Januar
(vor 6 Jahren)

Eine Schutzdauer von 70 Jahre bis nach dem Tod des (letzten Mit-) Urhebers ist unter den nunmehrigen wirtschaftlichen Bedingungen eindeutig zu lange. Argumentiert wurde eine solch lange Schutzfrist, welche auch den Nachkommen die Erzielung von Tantiemen garantieren soll, damit, dass die Autoren während des 2. Weltkrieges keine Möglichkeit hatten, wirtschaftlichen Nutzen aus ihren Werken zu erzielen. Zudem stieg die Lebenserwartung der Menschen und war eine längere Schutzfrist notwendig, um den Werkschutz für zwei nachfolgende Generationen zu gewährleisten. Heute nutzt diese lange Schutzfrist faktisch vor allem den Interessen der Verleger und Produzenten und weniger denen der Autoren, sowie deren Nachkommen. Auch das Argument der verringerten Vermarktungsmöglichkeiten aufgrund des 2. Weltkrieges ist mittlerweile nicht mehr zutreffend. Daher sollte die Dauer der Schutzfrist den wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Veränderungen Rechnung tragen und es sollte eine kürzere Frist in Erwägung gezogen werden bzw könnte man mit einer Veränderung in der Umsetzung des Werkschutzes reagieren. Wie unter dem Schlagwort „Domaine Public Payant“ diskutiert wird. Dabei kommt es zu einer (zT sogar unbefristeten) zweiten Schutzfrist, in welcher jedermann gegen Zahlung eines Entgelts berechtigt ist, das Werk zu nutzen. Das Entgelt soll für gemeinnützige Projekte verwendet werden und so wieder der Kunst dienen. In Kombination mit einer Verkürzung der ersten Schutzfrist wäre auch dies mE eine zweckdienliche Möglichkeit.

Von: DanUbe
◷ 19 Januar
(vor 6 Jahren)

Wenn man diese Regelung einer Geltung des Urheberrechts über den Tod des Urhebers hinaus beibehalten will, dann sollte man den Zeitraum auf die aktuelle und in Zukunft prognostizierte Lebenserwartung anpassen. Dies wurde, glaube ich, in der Vergangenheit schon mal gemacht. Also wenn schon, dann so, dass es dem ursprünglichen Sinn der Regerlung gleichkommt. Vorschlag: 100 Jahre.

Von: lollipop
◷ 17 Januar
(vor 6 Jahren)

Ich bin, wie mehrfach an anderer Stelle erläutert, zumindest gegen eine "Vererbung" der Rechte an Werken nach Tod des/der Urheber. Ob eine Frist von 70 Jahren angemessen ist, darüber lässt sich streiten. Wahrscheinlich sind in der heute sehr schnelllebigen Zeit auch 35 Jahre ausreichend.

Von: peanut
◷ 26 November
(vor 6 Jahren)

70 Jahre nach dem Tod sind fast ein wenig viel. Ich denke, weniger Jahre wären auch in Ordnung z.B. 20 oder 30. Irgenwann sollten die Werke für alle frei zugänglich sein und es ist nicht nötig, noch 70 Jahre lang weiter Geld damit zu generieren.



Änderungen

Von: scio
◷ 24 Februar
(vor 6 Jahren)


§ 60 - Dauer des Urheberrechtes. Werke der Literatur, der Tonkunst und der bildenden Künste.

(1) Das Urheberrecht an Werken der Literatur, der Tonkunst und der bildenden Künste endet siebzig 10 Jahre nach dem Tod Erschaffung des Urhebers Werkes (§ 10 Abs. 1). Bei einem von mehreren Urhebern gemeinsam geschaffenen Werk (§ 11) endet das Urheberrecht siebzig Jahre nach dem Tod des letztlebenden Miturhebers (§ 10 Abs. 1).

(2)
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(2)
Ist ein Werk der Tonkunst mit einem Sprachwerk verbunden (Musikkomposition mit Text) und wurden beide Werke eigens für diese Werkverbindung geschaffen, so endet das Urheberrecht an beiden Werken siebzig 10 Jahre nach dem Tod des letztlebenden Urhebers oder Miturhebers Erschaffung des Werkes der Tonkunst oder des Sprachwerks.

Von: DanUbe
◷ 19 Januar
(vor 6 Jahren)


§ 60 - Dauer des Urheberrechtes. Werke der Literatur, der Tonkunst und der bildenden Künste.

(1) Das Urheberrecht an Werken der Literatur, der Tonkunst und der bildenden Künste endet siebzig einhundert Jahre nach dem Tod des Urhebers (§ 10 Abs. 1). Bei einem von mehreren Urhebern gemeinsam geschaffenen Werk (§ 11) endet das Urheberrecht siebzig einhundert Jahre nach dem Tod des letztlebenden Miturhebers (§ 10 Abs. 1).

(2) Ist ein Werk der Tonkunst mit einem Sprachwerk verbunden (Musikkomposition mit Text) und wurden beide Werke eigens für diese Werkverbindung geschaffen, so endet das Urheberrecht an beiden Werken siebzig einhundert Jahre nach dem Tod des letztlebenden Urhebers oder Miturhebers des Werkes der Tonkunst oder des Sprachwerks.

Von: lollipop
◷ 17 Januar
(vor 6 Jahren)


§ 60 - Dauer des Urheberrechtes. Werke der Literatur, der Tonkunst und der bildenden Künste.

(1) Das Urheberrecht an Werken der Literatur, der Tonkunst und der bildenden Künste endet siebzig jedenfalls fünfundreißig Jahre nach dem Tod des Urhebers (§ 10 Abs. 1). Bei einem von mehreren Urhebern gemeinsam geschaffenen Werk (§ 11) endet das Urheberrecht siebzig Jahre nach dem Tod des letztlebenden Miturhebers (§ 10 Abs. 1).

(2) Ist ein Werk der Tonkunst mit einem Sprachwerk verbunden (Musikkomposition mit Text) und wurden beide Werke eigens für diese Werkverbindung geschaffen, so endet das Urheberrecht jedenfalls an beiden Werken siebzig fünfundreißig Jahre nach dem Tod des letztlebenden Urhebers oder Miturhebers des Werkes der Tonkunst oder des Sprachwerks.