ÄNDERUNGSVORSCHLAG von DanUbe § 60 - Dauer des Urheberrechtes. Werke der Literatur, der Tonkunst und der bildenden Künste.
(1) Das Urheberrecht an Werken der Literatur, der Tonkunst und der bildenden Künste endet einhundert Jahre nach dem Tod des Urhebers (§ 10 Abs. 1). Bei einem von mehreren Urhebern gemeinsam geschaffenen Werk (§ 11) endet das Urheberrecht einhundert Jahre nach dem Tod des letztlebenden Miturhebers (§ 10 Abs. 1).
(2) Ist ein Werk der Tonkunst mit einem Sprachwerk verbunden (Musikkomposition mit Text) und wurden beide Werke eigens für diese Werkverbindung geschaffen, so endet das Urheberrecht an beiden Werken einhundert Jahre nach dem Tod des letztlebenden Urhebers oder Miturhebers des Werkes der Tonkunst oder des Sprachwerks.Erläuterung anzeigen »
Siehe Kommentar bzgl. Anpassung auf aktuelle und prognostizierte Lebenserwartung
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