ÄNDERUNGSVORSCHLAG von scio § 60 - Dauer des Urheberrechtes. Werke der Literatur, der Tonkunst und der bildenden Künste.
(1) Das Urheberrecht an Werken der Literatur, der Tonkunst und der bildenden Künste endet 10 Jahre nach Erschaffung des Werkes (§ 10 Abs. 1). .
(2) Ist ein Werk der Tonkunst mit einem Sprachwerk verbunden (Musikkomposition mit Text) und wurden beide Werke eigens für diese Werkverbindung geschaffen, so endet das Urheberrecht an beiden Werken 10 Jahre nach Erschaffung des WerkesErläuterung anzeigen »
70 Jahre ist unverhältnismässig lange. Eine kürzere Dauer schützt zwar den Urheber nach Werkschaffung und erlaubt ihm entsprechende Umsätze zu generieren, es erlaubt allerdings auch der Kunst sich weiterzuentwickeln (neue Remixes, Interpretationen, usw.). Dieses Gesetz sollte sich dem aktuellen Zeitgeist anpassen.
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