ÄNDERUNGSVORSCHLAG von scio
§ 60 - Dauer des Urheberrechtes. Werke der Literatur, der Tonkunst und der bildenden Künste.

(1) Das Urheberrecht an Werken der Literatur, der Tonkunst und der bildenden Künste endet 10 Jahre nach Erschaffung des Werkes (§ 10 Abs. 1). .

(2) Ist ein Werk der Tonkunst mit einem Sprachwerk verbunden (Musikkomposition mit Text) und wurden beide Werke eigens für diese Werkverbindung geschaffen, so endet das Urheberrecht an beiden Werken 10 Jahre nach Erschaffung des Werkes
Erläuterung anzeigen »

« Voriger Paragraph (§ 59c)Nächster Paragraph (§ 61) »



Kommentare

Es wurden noch keine Kommentare eingetragen.

Änderungen

Es wurden noch keine Änderungen eingetragen.