(1) Das Urheberrecht an anonymen und pseudonymen Werken endet siebzig Jahre nach ihrer Schaffung, wenn diese bekannt ist. Sollte kein Schaffungsdatum bekannt sein, so zählt der "Fundtag" als Schaffungstag. Wenn aber das Werk vor dem Ablauf dieser Frist veröffentlicht wird, endet das Urheberrecht siebzig Jahre nach der Veröffentlichung.
(2) Wenn die Identität des Urhebers innerhalb der in Abs. 1 bezeichneten Frist offenbart wird oder das vom Urheber angenommene Pseudonym keinen Zweifel an seiner Identität zulässt, ist die Schutzfrist nach § 60 zu bemessen.
(3) Zur Offenbarung der Identität des Urhebers ist er selbst oder eine Person berechtigt, auf die das Urheberrecht nach seinem Tod übergegangen ist.Erläuterung anzeigen »
Wenn ein Werk kein Schaffungsdatum aufweist, so sollte es an dem Tag an dem es gefunden wurde sein.
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