§ 73 - Schutz von Lichtbildern, Schallträgern, Rundfunksendungen und nachgelassenen Werken 1. Lichtbilder.

(1) Lichtbilder im Sinne dieses Gesetzes sind durch ein photographisches Verfahren hergestellte Abbildungen. Als photographisches Verfahren ist auch ein der Photographie ähnliches Verfahren anzusehen.

(2) Derart hergestellte Laufbilder (kinematographische Erzeugnisse) unterliegen, unbeschadet der urheberrechtlichen Vorschriften zum Schutze von Filmwerken, den für Lichtbilder geltenden Vorschriften.
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Kommentare

Von: lollipop
◷ 17 Januar
(vor 6 Jahren)

Auch hier wäre eine bessere Definition der "Photographie ähnlichen Verfahren" wünschenswert. Grundsätzlich bin ich aber dafür.



Änderungen

Von: duk12345
◷ 3 Januar
(vor 6 Jahren)


§ 73 - Schutz von Lichtbildern, Schallträgern, Rundfunksendungen und nachgelassenen Werken 1. Lichtbilder.

(1) Lichtbilder im Sinne dieses Gesetzes sind durch ein photographisches Verfahren hergestellte Abbildungen. Als photographisches Verfahren ist auch ein der Photographie ähnliches Verfahren anzusehen.

(2) Derart hergestellte Laufbilder (kinematographische Erzeugnisse) unterliegen, unbeschadet der urheberrechtlichen Vorschriften zum Schutze von Filmwerken, den für Lichtbilder geltenden Vorschriften. Vorschriften.

(3) Schutz von Online-Schlagzeilen, Artikeln und Teilen davon.