§ 73 - Schutz von Lichtbildern, Schallträgern, Rundfunksendungen und nachgelassenen Werken 1. Lichtbilder.
(1) Lichtbilder im Sinne dieses Gesetzes sind durch ein photographisches Verfahren hergestellte Abbildungen. Als photographisches Verfahren ist auch ein der Photographie ähnliches Verfahren anzusehen.
(2) Derart hergestellte Laufbilder (kinematographische Erzeugnisse) unterliegen, unbeschadet der urheberrechtlichen Vorschriften zum Schutze von Filmwerken, den für Lichtbilder geltenden Vorschriften.Erläuterung anzeigen »
Nach dieser Bestimmung genießen Lichtbilder ("Fotos") Leistungsschutz. Nach Abs 1 sind Lichtbilder Abbildungen, die durch ein fotographisches oder ähnliches Verfahren hergestellt wurden. Dieser Leistungsschutz besteht unabhängig und parallel zum Urheberrecht.
Neben Lichtbildern genießen auch Laufbilder (kinematografische Erzeugnisse) Leistungsschutz (Abs 2).
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§ 73 - Schutz von Lichtbildern, Schallträgern, Rundfunksendungen und nachgelassenen Werken 1. Lichtbilder.
(1) Lichtbilder im Sinne dieses Gesetzes sind durch ein photographisches Verfahren hergestellte Abbildungen. Als photographisches Verfahren ist auch ein der Photographie ähnliches Verfahren anzusehen.
(2) Derart hergestellte Laufbilder (kinematographische Erzeugnisse) unterliegen, unbeschadet der urheberrechtlichen Vorschriften zum Schutze von Filmwerken, den für Lichtbilder geltenden Vorschriften. Vorschriften.
(3) Schutz von Online-Schlagzeilen, Artikeln und Teilen davon.