ÄNDERUNGSVORSCHLAG von duk12345 § 73 - Schutz von Lichtbildern, Schallträgern, Rundfunksendungen und nachgelassenen Werken 1. Lichtbilder.
(1) Lichtbilder im Sinne dieses Gesetzes sind durch ein photographisches Verfahren hergestellte Abbildungen. Als photographisches Verfahren ist auch ein der Photographie ähnliches Verfahren anzusehen.
(2) Derart hergestellte Laufbilder (kinematographische Erzeugnisse) unterliegen, unbeschadet der urheberrechtlichen Vorschriften zum Schutze von Filmwerken, den für Lichtbilder geltenden Vorschriften.
Portale wie Google sollen künftig nicht mehr ohne Erlaubnis Schlagzeilen, Textausschnitte oder ganze Artikel aus den digitalen Angeboten der Pressehäuser übernehmen dürfen, um österreichische Verläge zu schützen.
alternative Lösung: evt. eine Abgabe der Internetunternehmen, die direkt den Verlagshäusern zu Gute kommt.
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Google, etc. soll zukünftig nicht mehr ohne Erlaubnis Schlagzeilen, Textausschnitte oder ganze Artikel aus den digitalen Angeboten der Pressehäuser übernehmen dürfen, um österreichische Verläge zu schützen.
evt. wäre eine Abgabe der Internetunternehmen sinnvoll, die direkt den Verlagen zu Gute kommt.