(1) Jede natürliche Person darf eine durch Rundfunk gesendete und der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellte Darbietung sowie die mit Hilfe eines Bild- oder Schallträgers bewirkte Wiedergabe einer Darbietung auf einem Bild- oder Schallträger festhalten und von diesem einzelne Vervielfältigungsstücke herstellen, soweit dies zum privaten Gebrauch und weder für unmittelbare noch mittelbare kommerzielle Zwecke geschieht. § 42 Abs. 2 und 3 sowie 5 bis 7, § 42a und § 42b Abs. 1 und 3 bis 9 gelten entsprechend.
(2) Zur Berichterstattung über Tagesereignisse darf eine Darbietung, die bei Vorgängen, über die berichtet wird, öffentlich wahrnehmbar wird, in einem durch den Informationszweck gerechtfertigten Umfang auf Bild- oder Schallträgern festgehalten, durch Rundfunk gesendet, öffentlich wiedergegeben und der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden; solche Bild- oder Schallträger dürfen in diesem Umfang vervielfältigt und verbreitet werden. In diesen Fällen ist die Quelle anzugeben, es sei denn, dass sich dies als unmöglich erweist oder die Vorträge und Aufführungen nur beiläufig in die Berichterstattung einbezogen worden sind.
(3) Die Benutzung einzelner Darbietungen zu Zwecken der Wissenschaft oder des Unterrichts in einem durch den nicht kommerziellen Zweck gerechtfertigten Umfang ist zulässig. In diesen Fällen ist die Quelle anzugeben, es sei denn, dass sich dies als unmöglich erweist. Dasselbe gilt für die Nutzung von Darbietungen zum Zweck des Zitats.
(4) Darbietungen dürfen durch den Veranstalter auf einem Bild- oder Schallträger festgehalten und mit Hilfe eines solchen Bild- oder Schallträgers oder einer anderen technischen Einrichtung innerhalb des Gebäudes, in dem die Veranstaltung stattfindet, zu dem Zweck wiedergegeben werden, die Veranstaltung in einem anderen Raum wahrnehmbar zu machen.
(5) Für den Vortrag einer der im § 43 bezeichneten Reden durch den Redner selbst gelten die Vorschriften der §§ 66 bis 70 und 72 nicht.
(6) Im Übrigen gelten die §§ 41, 41a, 42e, 42g, § 56 Abs. 1 und 3 sowie die § 56a und § 56e für die an Darbietungen bestehenden Schutzrechte entsprechend.Erläuterung anzeigen »
Nach Abs 1 dieser Bestimmung ist das Speichern von einer durch Rundfunk gesendeten, der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellten Darbietung oder die durch Bild- und- Schallträger bewirkte Wiedergabe einer Darbietung auf einem Bild- und Schallträger ebenso wie deren Vervielfältigung für private, nicht-kommerzielle Zwecke zulässig. Die Bestimmungen in § 42 Abs 2, 3, 5, 6 und 7; § 42a und § 42b Abs 1 und 3-9 (die freie Werknutzungen bei urheberrechtlich geschützten Werken vorsehen) gelten sinngemäß.
Neben der Bestimmung in Abs 1, sind in den Abs 2 bis 6 weitere Bestimmungen über freie Nutzungen von Darbietungen vorgesehen.
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