§ 56a - Überlassung von Bild- oder Schallträgern an bestimmte Bundesanstalten
(1) Bild- oder Schallträger, auf denen ein veröffentlichtes Werk festgehalten ist, dürfen durch Überlassung an wissenschaftliche Anstalten des öffentlichen Rechts des Bundes, die die Sammlung, Bewahrung und Erschließung von audiovisuellen Medien zur Aufgabe haben und keine kommerziellen Zwecke verfolgen, verbreitet werden. Zum Zweck der Überlassung darf auch eine Vervielfältigung des Bild- oder Schallträgers hergestellt werden.
(2) Abs. 1 gilt nicht für Bild- oder Schallträger, die mit Verletzung eines ausschließlichen Rechtes, das darauf festgehaltene Werk zu vervielfältigen oder zu verbreiten, hergestellt oder verbreitet worden sind.Erläuterung anzeigen »
Nach dieser Bestimmung dürfen bestimmte wissenschaftliche Bundesanstalten, welche die Sammlung, Bewahrung und Erschließung audiovisueller Medien zur Aufgabe haben und nicht kommerzielle Zwecke verfolgen (bspw die Österreichische Phonothek) rechtmäßig hergestellte Bild- und Schallträger verbreiten und zum Zwecke der Überlassung vervielfältigen.
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Die Bezeichnungen Bild- oder Schallträger scheinen sehr unzeitgemäß zu sein und immer wieder findet man in Urheberrechtsgesetz noch veraltete Bezeichnungen. "Digitale und multimediale Nutzung" wäre ein treffendere Bezeichnung.