§ 99b - Nachgelassene Werke

Für den Schutz nachgelassener Werke (§ 76b) gelten die Vorschriften der §§ 94 bis 96 entsprechend.
Erläuterung anzeigen »

« Voriger Paragraph (§ 99a)Nächster Paragraph (§ 99c) »



Kommentare

Es wurden noch keine Kommentare eingetragen.

Änderungen

Es wurden noch keine Änderungen eingetragen.