(1) Für die Anwendbarkeit der Vorschriften zum Schutze von Lichtbildern (§§ 73 bis 74) gelten die Vorschriften der §§ 94 bis 96 entsprechend.
(2) Ist der Hersteller eine juristische Person, so ist dem Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft genügt, wenn die juristische Person ihren Sitz im Inland hat.Erläuterung anzeigen »
Die §§ 94 bis 100 UrhG regeln den Anwendungsbereich des UrhG.
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(1) Für die Anwendbarkeit der Vorschriften zum Schutze von Lichtbildern (§§ 73 bis 74) gelten die Vorschriften der §§ 94 bis 96 entsprechend.
(2) Ist der Hersteller eine juristische Person, so ist dem Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft genügt, wenn die juristische Person ihren genügt unabhängig wo der Sitz im Inland hat. ist.