ÄNDERUNGSVORSCHLAG von duk9876543
§ 98 - 3. Lichtbilder.

(1) Für die Anwendbarkeit der Vorschriften zum Schutze von Lichtbildern (§§ 73 bis 74) gelten die Vorschriften der §§ 94 bis 96 entsprechend.

(2) Ist der Hersteller eine juristische Person, so ist dem Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft genügt unabhängig wo der Sitz ist.
Erläuterung anzeigen »

« Voriger Paragraph (§ 97)Nächster Paragraph (§ 99) »



Kommentare

Es wurden noch keine Kommentare eingetragen.

Änderungen

Es wurden noch keine Änderungen eingetragen.