§ 87a - Anspruch auf Rechnungslegung.

(1) Wer nach diesem Gesetz zur Leistung eines angemessenen Entgelts oder einer angemessenen Vergütung, eines angemessenen Anteils an einer solchen Vergütung, zum Schadenersatz, zur Herausgabe des Gewinnes oder zur Beseitigung verpflichtet ist, hat dem Anspruchsberechtigten Rechnung zu legen und deren Richtigkeit durch einen Sachverständigen prüfen zu lassen. Wenn sich dabei ein höherer Betrag als aus der Rechnungslegung ergibt, sind die Kosten der Prüfung vom Zahlungspflichtigen zu tragen. Wer zur Rechnungslegung verpflichtet ist, hat dem Anspruchsberechtigten darüber hinaus über alle weiteren zur Rechtsverfolgung erforderlichen Umstände Auskunft zu erteilen.

(2) Wer nach § 42b Abs. 3 Z 1 als Bürge und Zahler haftet, hat dem Anspruchsberechtigten auch anzugeben, von wem er das Trägermaterial oder das Vervielfältigungsgerät bezogen hat, sofern er nicht die Vergütung leistet.

(3) Die Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß auch für denjenigen, der nach § 42b Abs. 3 Z 1 von der Haftung ausgenommen ist.
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Kommentare

Von: DanUbe
◷ 18 Januar
(vor 5 Jahren)

(1) ist für mich verwirrend. Unter Rechnungslegung verstehe ich das Ausstellen einer Rechnung. In diesem Fall wäre der Verursacher berechtigt, eine Rechnung zu legen. Wahrscheinlich verstehe ich das falsch und es ist so gemeint, dass der Verursacher zuerst dem Geschädigten bekanntgibt, was er bereit ist, zu bezahlen und dieser Wert anschließend von einem vom Verursacher beauftragten Sachverständigen geprüft wird, der wiederum vom Verursacher nur dann bezahlt wird, sofern die Berechnung des Sachverständigen höher ausfällt. Sehr umständlich. Was passiert im umgekehrten Fall, wenn die Schadenssumme geringer eingeschätzt wird? Zahlt dann der Geschädigte den Sachverständigen und erhält darüberhinaus nur die geringere Schadenssumme? 

Ich schlage dazu vor, dass der Schaden ausschließlich von einem vom Gericht beauftragten Sachverständigen festgestellt werden sollte und die Kosten dafür vom Verursacher zu tragen sind.



Änderungen

Von: DanUbe
◷ 18 Januar
(vor 5 Jahren)


§ 87a - Anspruch auf Rechnungslegung.

(1) Wer nach diesem Gesetz zur Leistung eines angemessenen Entgelts oder einer angemessenen Vergütung, eines angemessenen Anteils an einer solchen Vergütung, zum Schadenersatz, zur Herausgabe des Gewinnes oder zur Beseitigung verpflichtet ist, ist auch zur Rechnungslegung verpflichtet und hat dem Anspruchsberechtigten Rechnung zu legen und deren Richtigkeit durch einen Sachverständigen prüfen zu lassen. Wenn sich dabei ein höherer Betrag als aus der Rechnungslegung ergibt, sind die Kosten der Prüfung des vom Zahlungspflichtigen Gericht zur Feststellung des Rechnungslegungsbetrages bestellten Sachverständigen zu tragen. Wer zur Rechnungslegung verpflichtet ist, hat dem Anspruchsberechtigten darüber hinaus über alle weiteren zur Rechtsverfolgung erforderlichen Umstände Auskunft zu erteilen.

(2) Wer nach § 42b Abs. 3 Z 1 als Bürge und Zahler haftet, hat dem Anspruchsberechtigten auch anzugeben, von wem er das Trägermaterial oder das Vervielfältigungsgerät bezogen hat, sofern er nicht die Vergütung leistet.

(3) Die Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß auch für denjenigen, der nach § 42b Abs. 3 Z 1 von der Haftung ausgenommen ist.